CCS Art. 119 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 119 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 119 Terz chapitel: Las consequenzas dal divorzi A. Num (1)

Il consort che ha mid ses num a chaschun da la maridaglia salva quest num suenter il divorzi; el po dentant declerar da tut temp al funcziunari dal stadi civil ch’el veglia puspè purtar ses num da nubil.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 30 da sett. 2011 (num e dretg da burgais), en vigur dapi il 1. da schan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

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Art. 119 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220010EhescheidungBerufung; Parteien; Scheidung; Berufungskläger; Recht; Urteil; Begründung; Entscheid; Gericht; Rechtsmittel; Scheidungsurteil; Gesuchsteller; Vorinstanz; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Obergericht; Berufungsbeklagte; Vereinbarung; Vorsorge; Parteientschädigung; Scheidungsurteils; Bezirksgericht; Verhandlung; Willen; Zivilkammer; Oberrichter; Unterhalt
ZHPC130051Ungültigkeit der EheRecht; Einzelgericht; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Beklagten; Verfahren; Entscheid; Kantons; Namensänderung; Antrag; Urteil; Beschwerdegegner; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Ungültigkeit; Schweiz; Rechtshilfeweg; Hinweis; Akten; Einzelgerichts; Über
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.399Führerausweisentzug / verkehrspsychologische UntersuchungFahreignung; Recht; Polizist; Führerausweis; Polizei; Person; Polizisten; Verkehr; Motor; Gesuch; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Rechtspflege; Strassenverkehr; Solothurn; Polizeifahrzeug; Fahreignungsuntersuchung; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Verfügung; Zweifel; Entscheid; Schweizerische; Einkommen; Kollision; Verfahren; Beschwerde; Personen
BSZB.2023.38-Berufung; Kinder; Ehemann; Ehefrau; Berufungskläger; Sorge; Berufungsbeklagte; Apos; Kontakt; Ehegatte; Ehegatten; Recht; Entscheid; Verfahren; Basel; Scheidung; Basel-Stadt; Gericht; Annäherungs; Akten; Wohnung; Kindern; Kontaktverbot; Ehemannes; Berufungsbeklagten; Betrag; Mutter; Eltern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 97 (5A_477/2010)Art. 30 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 ZGB; Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen. Der Wunsch einer 56-jährigen Person, nach der Adoption den bisherigen Familiennamen weiterzuführen, bringt die enge Verbindung zwischen dem Namen und der Persönlichkeit zum Ausdruck und genügt als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB, um die Namensänderung zu bewilligen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Namens; Adoption; Familiennamen; Recht; Urteil; Namensänderung; Erwachsenen; Person; Rechtsprechung; Appenzell; Ausserrhoden; Persönlichkeit; Bundesgericht; Erwachsenenadoption; Interesse; Namensführung; Zivilsachen; Wunsch; Verwaltungsgericht; Beibehaltung; Namenswechsel; Familiennamens; Kantons; Gesuch; Kindes; Regierung; HEGNAUER
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Sachverhalt; Parteien; Gehör; Schweizer; Bundes; Beweis; Auskunftsperson; Vorinstanz; Ermessen; Teilnahme; Anhörung; Protokoll; Recht; Drittperson; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde