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Obligationenrecht (OR)

Art. 119 OR vom 2024

Art. 119 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 119 Unmöglichwerden einer
Leistung

1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.

2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.

3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 119 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210250ForderungVertrag; Vertrags; Miete; Mietobjekt; Mieter; Betrieb; Mangel; Vermieter; Parteien; Unmöglichkeit; Leistung; Mietvertrag; Betriebsschliessung; Massnahmen; Geschäfts; Urteil; Betriebsschliessungen; Gebrauch; Pandemie; Erotik; Coronavirus; Mietsache; Risiko; Eigenschaft; Verwendung
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.139-Miete; Mieter; Gebrauch; Mietobjekt; Mangel; Vermieter; Betrieb; Mängel; Gebrauchs; Vorinstanz; Schliessung; Mieters; Mietvertrag; Beschwerdegegner; Geschäft; Erwägung; Parteien; Offenhaltung; Entscheid; Mieterin; Mietsache; Risiko; Urteil; Mietobjekts; ühre
GRU 2021 95Kündigung / LohnfortzahlungArbeit; Kündigung; Recht; Regierung; Person; Testpflicht; Regierungsbeschluss; Beschwerde; Lohnfortzahlung; Gesundheit; Massnahme; Personen; Beschwerdeführer; Krankheit; Massnahmen; Kanton; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Grundlage; Eingriff; Arbeitgeber; Covid-; Verwaltung; Leistung; ändige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 243 (4A_562/2010)Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4). Vertrag; Rückabwicklung; Recht; Vertrags; Widerruf; Verjährung; Rückerstattung; Bereicherung; Leistung; Widerrufs; Verträge; Verjährungsfrist; HARTMANN; Obligationen; Bereicherungs; Widerrufsrecht; Leistungen; Rechtsprechung; Obligationenrecht; Verträgen; Rückerstattungsansprüche; Vertrages; Lehre; KOLLER; Schweizer; Bereicherungsrecht
124 III 346Art. 336c OR. Der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR gilt auch im Falle einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung (E. 1 und 2). Arbeit; Betrieb; Kündigung; Kündigungsschutz; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Betriebsschliessung; Kommentar; Arbeitsvertrag; Sperrfristen; Urteil; STAEHELIN; REHBINDER; Arbeitsverhältnis; VISCHER; Arbeitsleistung; Annahme; Berufung; Zeitpunkt; BRÜHWILER; STREIFF/VON; KAENEL; Gründen; Arbeitslosenkasse; Betriebsteil; Arbeitsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-221/2016Energie (Übriges)Vorrang; Strom; StromVG; Recht; Energie; Liefer; Bundes; Vorinstanz; Schweiz; Über; Verfügung; Verfahren; Dispositiv; Bezug; Urteil; Vorranganspruch; Lieferung; Dispositiv-Ziffer; Laufe; Laufenburg; Staat; Bezugs; Lieferungen; Unmöglichkeit; Konzession; Aufhebung; Kraftwerk
A-5323/2015Energie (Übriges)Strom; Über; Recht; Bundes; Vorrang; Urteil; Vorinstanz; Übertragungsnetz; StromVG; Verfahren; Kraftwerk; Energie; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Kooperation; BVGer; Kooperationsabkommen; Schweiz; Parteien; Vorränge; Lieferung; Reckingen; Verteilnetz; ElCom; Lieferungen; öglich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Lieber Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung2020
-Basler Kommentar Obligati- onenrecht I2020