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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 118a BV vom 2024

Art. 118a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 118a (1) Komplementärmedizin

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 17. Mai 2009 (BB vom 3. Okt. 2008, BRB vom 21. Okt. 2009 – AS 2009 5325; BBl 2005 6001; 2006 7591; 2008 8229; 2009 7539).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 7AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 59 [...] 7 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 Komplementärmedizin...Pathie; Medizinische; Homöopathie; Zinischen; Schaftlichkeit; Behandlung; Medizinischen; Wissenschaft; Vorkehren; Thische; Plementärmedizin; Bereich; Weiterbildung; Nommen; Eingliederung; Invalidenversicherung; Voraussetzung; Homöopathische; Versicherungsgericht; Ärztliche; Klassische; Leistungspflicht; Ärzte; Ärztinnen; Homöopathie; Wissenschaftlichkeit; Homöopathischen; Entspricht; Obligatorische; Massnahme

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2017 77 Art. 13 IVG; KLV Anhang 1 Ziff. 10 KomplementärmedizinFür medizinische Vorkehren im Bereich Ärztliche Klassische Homöopathie besteht dann eine Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers und damit der IV, wenn die Vorkehren getroffen wurden durchÄrzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung...
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