Art. 118 BV vom 2024
Art. 118 Schutz der Gesundheit
1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2 Er erlässt Vorschriften über:a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;b. (1) die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht; (2) *c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 13. Febr. 2022], in Kraft seit 13. Febr. 2022 (BB vom 1. Okt. 2021, BRB vom 11. Apr. 2022 – [AS 2022 241]; [BBl 2019 6883]; [2020 7049]; [2021 2315]; [2022 895]). (2) * Mit Übergangsbestimmung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.120 | - | Covid; Covid-; Zertifikat; Gültigkeit; Genesung; Bundesrat; Verordnung; Gültigkeitsdauer; Genesungszertifikat; -Verordnung; Zertifikate; -Gesetz; Massnahme; Genesungszertifikate; Person; Verwaltungsgericht; Genesungszertifikaten; Massnahmen; Verhältnis; Genesene; -Zertifikat; Zertifikats; Recht; Bekämpfung; Schweiz |
SG | B 2007/65 | UrteilLebensmittelpolizei, Art. 18 und 30 LMG (SR 817.0), Art. 10 LGV (SR 817.02). Die Beschlagnahme von Waren als Sofortmassnahme setzt nur voraus, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass das beanstandete Produkt für Konsumenten eine gesundheitsgefährdende Wirkung hat, nicht aber, dass eine konkrete Gefahr für die Gesundheit nachgewiesen ist. Der Nachweis, dass eine Ware im EU-Raum verkehrsfähig ist, muss vom Produzenten erbracht werden. Voraussetzungen, unter denen die Anpreisung eines Produkts den Konsumenten täuscht (Verwaltungsgericht, B 2007/65). | Quot; Produkt; Lebensmittel; Produkte; Recht; Gesundheit; Vorinstanz; Entscheid; Konsument; Bewilligung; Verfügung; Konsumenten; Quot;Guar; Slimquot; Nahrung; Beschlagnahme; Rekurs; Hinweis; Verwaltungsgericht; Einsprache; Verkehr; Beschwerde; Lebensmitteln; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 478 (2C_8/2021) | Regeste Art. 42 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Art. 36 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. b BV ; Art. 40 und Art. 75 EpG ; Art. 2 und 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 47, 49, 50, 56, 59 KV/SZ; abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung. Legitimation zur Anfechtung eines kantonalen Erlasses. Begriff des schutzwürdigen Interesses. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (E. 2.2). | Verordnung; Massnahmen; Kanton; Recht; Bundes; Kantons; Grundlage; Regierung; Gesetz; Regierungsrat; Vollzug; Covid-; KV/SZ; Gesetze; Erlass; Bekämpfung; Behörde; Zuständigkeit; Bundesgericht; Fassung; Interesse; Krankheit; Schwyz; Behörden; übertragbarer |
139 I 242 (2C_912/2012) | Art. 49 BV; Art. 8 BV; Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG); § 34 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG/BS); § 16 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (VGGG/BS). Frage der Zulässigkeit eines kantonalen Verbots von bedienten Raucherräumen; Verein "Fümoar". Bundesrechtliche Minimalregelung zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1-3 PaRG; E. 2.1). Art. 4 PaRG sieht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften "zum Schutz der Gesundheit" erlassen können. § 34 GGG/BS statuiert ein Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen und geht damit über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus (E. 2.2 und 2.3). § 34 GGG/ BS wurde von der Vorinstanz weder willkürlich ausgelegt noch verstösst die kantonale Regelung gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (Art. 49 BV; E. 3). Die Lokalität der Beschwerdeführerin ist öffentlich zugänglich im Sinne von § 16 VGGG/BS; sie kann sich nicht wirksam von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben der Passivrauchschutzgesetzgebung befreien (E. 4). § 34 GGG/BS verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 5). Die hohe Mitgliederzahl des Vereins "Fümoar" oder die Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung mit der Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen nicht einverstanden ist, kann die Gerichte nicht davon entbinden, das Gesetz anzuwenden. Zusammenfassung (E. 6 und 7). | Arbeit; Regelung; Schutz; Kanton; GGG/BS; Raucher; Gesundheit; Passivrauch; Räume; Rauchverbot; Passivrauchen; Arbeitnehmer; Verein; Person; Urteil; Kantone; Rauchen; Raucherräume; Räumen; Kompetenz; Fümoar; Raucherräumen; Vorinstanz; Basel; Betrieb; Recht; Basel-Stadt; Gastgewerbe |