LTF Art. 118 - Fatgs decisivs

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 118 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 118 Fatgs decisivs

1 Il Tribunal federal basa sia sentenzia sin ils fatgs ch’èn vegnids constatads da l’instanza precedenta.

2 El po rectifitgar u cumplettar d’uffizi la constataziun dals fatgs da l’instanza precedenta, sche quella sa basa sin ina violaziun dal dretg en il senn da l’artitgel 116.


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Art. 118 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA080097Kantonales BeschwerdeverfahrenDispositions- und Verhandlungsmaxime, Recht auf Beweis, Beweislastverteilung AktenwidrigkeitsrügeVorinstanz; Verletzung; Recht; Rüge; Grundstück; Akten; Beweis; Verfahren; Zivil; Entscheid; Parkplätze; Feststellung; Verfahrens; Sachen; Urteil; Nichtigkeitsgr; Sinne; Bundesrecht; Klage; Annahme; Behauptung; Aktenwidrigkeit; Obergericht; Sachverhalt; Bundesgericht; öglich
ZHAA070140Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung Beweis; Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Feststellung; Urteil; Akten; Bundesgericht; Kassationsgericht; Beschwerdeführer; Handelsgericht; Beweiswürdigung; Rüge; Mäkler; Nichtigkeitsbeschwerde; Beschwerdeführers; Sachen; Parteien; Begründung; Wille; Vermittlung; Kaufinteressentin; Zivil; Sinne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Landeskirche; Kirche; Recht; ömisch-katholische; Urteil; ömisch-katholischen; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religion; Verein; Lehre; Beschluss; Verfassung; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Rekurs; öffentlich-rechtliche; Kanton; Katholische; öffentlich-rechtlichen