
Art. 1177 Premissas
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 1177 Premissas
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS150018 | Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR | Anleihe; Anleihen; Gläubiger; Beschluss; Anleihensgläubiger; Obligation; Genehmigung; Aktie; Aktien; Gläubigerversammlung; Obligationär; Obligationäre; Verhandlung; Notlage; Umwandlung; Anleihensbedingungen; Sinne; Obligationen; Interessen; Kapital; Lassbehörde; Handelsamtsblatt; Beschlüsse; Schweiz; Voraussetzungen; Darlehen; ürde |
ZH | PS110248 | Genehmigung im Sinne von Art. 1176 OR | Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Gläubigerversammlung; Anleihensbedingungen; Febru; Section; Issuer; February; Notlage; Zustimmungserklärungen; Change; Terms; Bondho; Convers; Verhandlung; Handelsamtsblatt; Handelsregister; Sinne; Share; Bondholde; Abwendung; Rückzahlung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 II 344 | Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). | Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Umwandlung; Obligationäre; Gläubiger; Sanierung; Zinsen; Zahlung; Kanton; Genehmigung; Kapitals; Bundes; Beschlüsse; Aktionäre; Bundesgericht; Schuld; ällig; Beschluss; Ablösung; Verzinsung; Kapitalbetrag; Massnahme; Anleihensschuld |