DO Art. 1177 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 1177 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 1177 Premissas

L’approvaziun dastga vegnir refusada mo:

  • 1. sche las prescripziuns davart la convocaziun da la radunanza dals crediturs e davart las cundiziuns per cuntanscher ils conclus da quella èn vegnidas violadas;
  • 2. sch’i sa mussa ch’il conclus, ch’è vegnì prendì per evitar ina situaziun d’urgenza dal debitur, n’è betg st necessari;
  • 3. sch’ils interess cuminaivels dals crediturs d’emprests n’èn betg mantegnids e defendids en moda suffizienta;
  • 4. sch’il conclus è vegnì prendì en moda incorrecta u en moda betg permessa.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 1177 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS150018Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORAnleihe; Anleihen; Gläubiger; Beschluss; Anleihensgläubiger; Obligation; Genehmigung; Aktie; Aktien; Gläubigerversammlung; Obligationär; Obligationäre; Verhandlung; Notlage; Umwandlung; Anleihensbedingungen; Sinne; Obligationen; Interessen; Kapital; Lassbehörde; Handelsamtsblatt; Beschlüsse; Schweiz; Voraussetzungen; Darlehen; ürde
    ZHPS110248Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORAnleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Gläubigerversammlung; Anleihensbedingungen; Febru; Section; Issuer; February; Notlage; Zustimmungserklärungen; Change; Terms; Bondho; Convers; Verhandlung; Handelsamtsblatt; Handelsregister; Sinne; Share; Bondholde; Abwendung; Rückzahlung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    89 II 344Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Umwandlung; Obligationäre; Gläubiger; Sanierung; Zinsen; Zahlung; Kanton; Genehmigung; Kapitals; Bundes; Beschlüsse; Aktionäre; Bundesgericht; Schuld; ällig; Beschluss; Ablösung; Verzinsung; Kapitalbetrag; Massnahme; Anleihensschuld