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Obligationenrecht (OR)

Art. 1172 OR vom 2024

Art. 1172 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1172 Feststellung der Mehrheit

1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen Anleihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.

2 Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforderliche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibringen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1172 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110248Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Ofthe; Gläubigerversammlung; Shall; Ection; Anleihensbedingungen; Section; Issuer; Ruary; Hange; Notlage; Interes; Uding; Febru; Rsion; Ontro; Zustimmungserklärungen; Versio; Interest; Change; Ontrol; Terms; Payment
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