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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 117 StPO vom 2024

Art. 117 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 117 Stellung

1 Dem Opfer stehen besondere Rechte zu, namentlich:

  • a. das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a, 74 Abs. 4, 152 Abs. 1);
  • b. das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson (Art. 70 Abs. 2, 152 Abs. 2);
  • c. das Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152–154);
  • d. das Recht auf Aussageverweigerung (Art. 169 Abs. 4);
  • e. das Recht auf Information (Art. 305 und 330 Abs. 3);
  • f. das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts (Art. 335 Abs. 4);
  • g. (1) das Recht den Entscheid oder den Strafbefehl in der Rechtssache, in der es Opfer ist, vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft unentgeltlich zu erhalten, es sei denn, es verzichtet ausdrücklich darauf.
  • 2 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen darüber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Persönlichkeit zur Anwendung, namentlich betreffend:

  • a. Einschränkungen bei der Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person (Art. 154 Abs. 4);
  • b. besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen (Art. 154 Abs. 2–4);
  • c. Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 2).
  • 3 Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 117 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE220306EinstellungRecht; Staats; Staatsanwaltschaft; Todes; Gutachten; Untersuchung; Medikamente; Einstellung; Konzentration; Lunge; Zeitpunkt; Blutgerinnsel; Medikation; Hinweis; Verfahren; Verfahren; Gericht; Bereich; -toxikologische; Hinweise; ässig
    ZHUH210441Nichtwiedereröffnung eines StrafverfahrensStaatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Wiederaufnahme; Verfahrens; Nichtanhandnahmeverfügung; Sachen; Untersuchung; Akten; Beweismittel; Tatsachen; Kantons; Verfügung; Winterthur; Unterland; Bundesgericht; Winterthur/Unterland; Beschwerdeführern; Beschwerdeverfahren; Beilage; …-schule; Eingabe; Rechtspflege; Beschwerdegegnern; Bundesgerichts; Umstände; Beurteilung; Entschädigung; Kopie
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150051Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Gericht; Entscheid; Anspruch; Bestellung; Einkommen; Verhältnisse; Ehegatte; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Stadt; Kreise; Beurteilung; Gesuchs; Person; Rechtsbeistand; Ehegatten; Rente; Kantons; Rechtsverbeiständung; Klage; Mittellosigkeit; Bedürftigkeit
    ZHVO150066Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Obergerichts; Gericht; Bestellung; Klage; Person; Anspruch; Hauptsache; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Beurteilung; Rechtsbeistandes; Einkommen; Kantons; Sachen; Rechtsverbeiständung; Mittellosigkeit; Gerichtskosten; Beklagten; Frist; ächlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Privatklägerschaft; Rechtsnachfolge; Prozess; Gesetzes; Urteil; Bundesgericht; Gesellschaft; Angehörige; Geschädigte; Verfahren; Gesetzgeber; Bundesgerichtes; Rechtsnachfolger; Parteistellung; Sinne; MAZZUCHELLI/POSTIZZI; Punkt; Fusion; Wortlaut; Angehörigen
    139 IV 121 (1B_7/2013)Legitimation der Privatklägerschaft zur Anfechtung eines Haftentlassungsentscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG); Orientierung der Angehörigen des Opfers über die Haftentlassung (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 214 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerschaft ist nicht berechtigt, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten. Dies gilt auch dann, wenn vom Inhaftierten eine Gefahr für das Leben anderer Personen ausgeht (E. 4). Angehörige des Opfers, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht haben, sind von einer erfolgten Aufhebung der Untersuchungshaft zu informieren (E. 5). Staat; Staats; Haftentlassung; Person; Staatsanwaltschaft; Recht; Entscheid; Angehörige; Bundesgericht; Opfer; Zivilansprüche; Interesse; Schutz; Untersuchungshaft; Hinweis; Angehörigen; Aufhebung; Prozessordnung; Sache; Beschwerderecht; Schweiz; Urteil; Sachen; Personen; Haftentlassungsentscheid; Hinweisen; Zwangsmassnahmengericht; Schweizerische

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2010
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis,2009