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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 117 IPRG vom 2023

Art. 117 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 117 b. Fehlen einer Rechtswahl

1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.

2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.

3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:

  • a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
  • b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
  • c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
  • d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
  • e. bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 117 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG230134ForderungBeklagten; Klage; Gericht; Maschinen; Sachverhalt; Parteien; Türkei; Recht; Vertrag; Handel; Import; Höhe; Verfügung; Klageantwort; Kaufvertrag; Schweiz; Grundlage; Schweizer; Geschäft; Vertrags; Eingabe; Sinne; Schweizerische; Betrieb; Textilverarbeitungsmaschinen; Teilzahlung; Anfechtung; Leistung; Schweizerischen
    ZHHE220008Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Richt; Parteien; Sachverhalt; Gericht; Rechtslage; Vertrag; Schweiz; Forderung; E-Mail; Zahlung; Rechnung; Verfahren; Beweis; Rechtsschutz; Betreibung; Frist; Stellungnahme; Vorbringen; Fällen; Zuständigkeit; Behauptungen; Eventualverrechnung; Betrag; Schweizer; Streitwert; Handelsgericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
    1. )Sachverhalt
    Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; Zahlung; Mutter; Schweizer; Person; Todesfallkapitals; Anspruch; Personalvorsorgestiftung; Betrag; Leistung; Kindes; Beklagten; Klage; Franken; Kapital; Schuld; ährigen
    SGHG.2007.51Entscheid Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine Quot; Beklagten; Vertrag; Gericht; Gerichtsstand; Recht; E-Mail; Vertrags; Parteien; Leistung; LugÜ; Gallen; Deutschland; Handel; Gerichtsstandsvereinbarung; Gerichtsstandsklausel; Keller/Kren; Kostkiewicz; Anknüpfung; Handels; Zweigniederlassung; Beratung; Staat; Eingabe; Erfüllungsort; Düsseldorf; ätte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 190 (4A_444/2018)Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Leistung; Vertrag; Gericht; Erfüllungsort; Zivil; Gerichtsstand; Leistungen; Botschaft; Schweiz; Zuständigkeit; Recht; Schweizer; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Vertrags; Kanton; Kommentar; Vorinstanz; Hinweis; Tankstelle; Architekten; Hinweisen; Erfüllungsorte; Zivilsachen; Planung; Bauleitung; Parteien; Handelsgericht; Zusammenhang
    140 III 473 (4A_256/2014)Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2). Recht; Vertrag; Patent; Hongkong; Patentanmeldung; Patentanmeldungen; Parteien; Schweiz; Vertrags; Handelsgericht; Entscheid; Vorinstanz; Schweizer; Zusammenhang; Staat; Immaterialgüterrecht; Verträge; Anknüpfung; Kaffeekapseln; Schutz; JEGHER/VASELLA; SCHNYDER/DOSS; Urteil; Übertragung; Abweichung; Sachverhalt; Zustandekommen; Klage; Erwägungen; Staates

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Zürcher Kommentar zum IPRG2018
    Müller, Schnyder, Furrer, Müller-Chen, Schweizer, GirsbergerHand zum Schweizer Privatrecht2016