Art. 117 BGG vom 2024
Art. 117 Beschwerdeverfahren
Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90–94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107–112 sinngemäss.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2011/229 | Urteil Einbürgerungsrecht, Art. 57 BRG (sGS 121.1), Art. 14 lit. c BüG (SR 141.0) sowie Art. 7bis aBRG (nGS 27-76).Das Einbürgerungskriterium der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung darf nicht stur an einem einzigen "messbaren" Kriterium überprüft werden. Eine oder zwei Übertretungsbussen begründen ebenso wenig wie die Nichtteilnahme am örtlichen Vereinsleben Zweifel am Willen und an der Fähigkeit zur Integration, welche durch alle anderen Lebensaspekte bestätigt werden. Daher beruht die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs gestützt auf zwei Übertretungsbussen auf sachfremden Gründen und ist damit willkürlich (Verwaltungsgericht, B 2011/229).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2013 nicht ein (Verfahren 1D_1/2012). | Einbürgerung; Recht; Rechtsordnung; Busse; Gemeinde; Ermessen; Verfahren; Einbürgerungsrat; Bussen; Beachtung; Bussenverfügung; Eignung; Praxis; Entscheid; Einbürgerungsgesuch; Ermessens; Bussenverfügungen; Register; Kanton; Ablehnung; VerwGE; Bundes; Verwaltungsgericht; Sachverhalt; Einbürgerungsgesuchs; Gesuch; ürlich |
SG | B 2009/229 | Urteil Gemeindebürgerrecht, Übergangsbestimmung, Art. 57 Abs. 1 BRG (sGS 121.1); Anforderungen an die Begründung eines ablehnenden Entscheids über ein Einbürgerungsgesuch, Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101); Diskriminierungs- und Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV). Die am 1. Januar 2011 aufgehobenen Bestimmungen über die Einbürgerung (BüG, nGS 27-76) sind nicht nur auf Gesuche anwendbar, die vor dem Einbürgerungsrat anhängig sind, sondern auch auf solche, die Gegenstand eines Verfahrens vor einer Rechtsmittelinstanz sind. Das Departement des Innern hat die Begründung eines Bürgerschaftsentscheides über die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches zu Recht als hinreichend qualifiziert. Materiell beruhte aber die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs einer albanischen Staatsangehörigen durch die Bürgerversammlung der Wohngemeinde nicht auf haltbaren und sachlichen Gründen; die Beschwerde gegen die Ablehnung der Einbürgerung wurde daher wegen Verletzung des Willkürverbots aufgehoben und die Sache zur Vornahme der Einbürgerung an das zuständige Departement des Innern zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2009/229). | Einbürgerung; Recht; Entscheid; Gemeinde; Begründung; Bürgerversammlung; Gesuch; Vorinstanz; Bürgerrecht; Bürgerschaft; Integration; Verfahren; Einbürgerungsgesuch; Bürgerrechts; Einbürgerungsrat; Ablehnung; Departement; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Gesuchs; Innern; Schweiz; Bundes; Anspruch |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 571 (5A_527/2014) | Art. 51 Abs. 2 BGG; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätze, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert feststellt. Es ermittelt den objektiven Wert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, und ist weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (E. 1). | Streitwert; Stockwerkeigentümer; Ehegatten; Heizung; Recht; Beschlüsse; Urteil; Beschlüssen; Bundesgericht; Waschküche; Obergericht; Boiler; Stockwerkeigentümerversammlung; Heizungs-/Waschküchenraum; Versammlung; Einbau; Klage; Anfechtung; Schätzung; Boilers; Entschädigung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Zivilsachen; Liegenschaft; Warmwasserboiler; Zentralboiler; Keller; Betrag |
136 I 332 (8C_1065/2009) | Art. 16 Abs. 2 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II; Art. 116 BGG; § 49 des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals; Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit eines öffentlich-rechtlichen Angestellten. Die gegenüber dem Dozenten einer staatlichen Hochschule wegen Verteilung eines Flugblattes an die Mitglieder des Kantonsrates verfügten Massnahmen - Verweis und Entzug einer Leitungsfunktion - stellen eine unzulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar (E. 3). | Meinungsäusserung; Treuepflicht; Leitung; Urteil; Meinungsäusserungsfreiheit; Projekt; Verletzung; Flugblatt; Kanton; Leitungsfunktion; Entscheid; Staat; Hochschule; Verweis; Rekurs; Kantons; Bundesgericht; Interesse; Recht; Hochschulleitung; Vorinstanz; Zürcher; Öffentlichkeit; Kantonsrat; öffentlich-rechtlichen |