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Obligationenrecht (OR)

Art. 1169 OR vom 2024

Art. 1169 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1169 Verfahrensvorschriften

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1169 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150018Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Anleihen; Gläubiger; Beschluss; Anleihensgläubiger; Obligation; Genehmigung; Aktien; Gläubigerversammlung; Obligationär; Obligationäre; Verhandlung; Notlage; Umwandlung; öffentlich; Anleihensbedingungen; Fragliche; Sinne; Obligationen; Prot; Interessen; Gefasst; Kapital; Lassbehörde; Gesuch; Handelsamtsblatt; Beschlüsse; Schweiz
ZHPS110248Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Ofthe; Gläubigerversammlung; Shall; Ection; Anleihensbedingungen; Section; Issuer; Ruary; Hange; Notlage; Interes; Uding; Febru; Rsion; Ontro; Zustimmungserklärungen; Versio; Interest; Change; Ontrol; Terms; Payment
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