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Obligationenrecht (OR)

Art. 1167 OR vom 2024

Art. 1167 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1167 Abhaltung 1. Stimmrecht

1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutzniesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt.

2 Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obligationen verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimmrecht dem Pfandgläubiger zu.

3 Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1167 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150018Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Anleihen; Gläubiger; Beschluss; Anleihensgläubiger; Obligation; Genehmigung; Aktien; Gläubigerversammlung; Obligationär; Obligationäre; Verhandlung; Notlage; Umwandlung; öffentlich; Anleihensbedingungen; Fragliche; Sinne; Obligationen; Prot; Interessen; Gefasst; Kapital; Lassbehörde; Gesuch; Handelsamtsblatt; Beschlüsse; Schweiz
ZHPS110248Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Ofthe; Gläubigerversammlung; Shall; Ection; Anleihensbedingungen; Section; Issuer; Ruary; Hange; Notlage; Interes; Uding; Febru; Rsion; Ontro; Zustimmungserklärungen; Versio; Interest; Change; Ontrol; Terms; Payment
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