DO Art. 1164 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 1164 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 1164 Radunanza dals crediturs I. En general

1 La cuminanza da crediturs ha il dretg da prender – entaifer ils limits da la lescha – las mesiras ch’èn adattadas per defender ils interess cuminaivels dals crediturs d’emprest, en spezial en cas d’ina situaziun d’urgenza dal debitur.

2 Ils conclus da la cuminanza da crediturs vegnan prendids da la radunanza dals crediturs ed èn valaivels, sch’els adempleschan las cundiziuns che la lescha prevesa en general u per singulas mesiras.

3 Uschenavant ch’i s’opponan conclus giuridicamain valaivels da la radunanza dals crediturs, na pon ils singuls crediturs d’emprests betg pli far valair lur dretgs individualmain.

4 Ils custs per convocar e per far ina radunanza dals crediturs paja il debitur.


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Art. 1164 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120049Fortsetzung der Grundpfandverwertung Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Widerspruch; Widerspruchsverfahren; Güterstand; Aufsicht; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Urteil; Ehegatte; Vorinstanz; Verfahren; Kanton; Gütergemeinschaft; Bundesgericht; Ehegatten; Recht; Kantone; Widerspruchsverfahrens; Anfechtungsobjekt; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Anspruch; Grundstück; Zustellung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Klage; Gesetzes; Obligationäre; Gesellschaft; Berufung; Anleihensobligationen; Anleihensgläubiger; Forderung; Prospekthaftung; Schutz; Massnahmen; Notlage; Bundesrat; Befugnis; Interesse; Urteil; Gläubigern
89 II 344Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Umwandlung; Obligationäre; Gläubiger; Sanierung; Zinsen; Zahlung; Kanton; Genehmigung; Kapitals; Bundes; Beschlüsse; Aktionäre; Bundesgericht; Schuld; ällig; Beschluss; Ablösung; Verzinsung; Kapitalbetrag; Massnahme; Anleihensschuld