CCS Art. 116 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 116 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 116 (1)

(1) Abolì tras la cifra II 3 da l’agiunta 1 da la Procedura civila dals 19 da dec. 2008, cun effect dapi il 1. da schan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

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Art. 116 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC150029Ehescheidung Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Bezirksgericht; Vi-Urk; Verfügung; Vertretung; Verfahren; Scheidungsklage; Partei; Gericht; Parteien; Postulations; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Postulationsfähigkeit; Vertreter; Sinne; Scheidungsverfahren; Rechtsanwältin; Hinwil; Pfäffikon; Vertreterin; ZPO/ZH; Gesuch; Eingabe; Bundesgericht; Oberrichterin
VDHC/2020/786Appel; ’appel; édure; éral; ’au; ’appelant; ’appelante; érale; ’il; ésidente; éfenderesse; écision; ’intimé; Audience; était; épens; éposé; ’audience; écembre; ésistement; époux; Office; ’indemnité; ’office; élai
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 1I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 111 Abs. 2, 113 und 116 ZGB.Die Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB ist auch im Rahmen vonArt. 116 ZGB zwingend zu beachten. Die Parteien sind mit der Eröffnungder Bedenkfrist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbestätigung desScheidungswillens ausdrücklich hinzuweisen.... Scheidung; Klage; Steck; Scheidungswillen; Begehren; Rumo-Jungo; Fankhauser; Reusser; Verfahren; Parteien; Scheidungswillens; Sutter/; Freiburghaus; Bedenkzeit; Widerklage; Sutter/Freiburghaus; Recht; Zivilrecht; Ausbleiben; Bestätigung; Fristansetzung; Scheidungsbegehrens; Abweisung; Ehegatte; Kommentar; Scheidungsrecht; Vereinbarung; Verfahrens; Bedenkfrist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 35Internationales Privatrecht; Konsens und Auslegung eines Verweisungsvertrags; Widerklage und Zuständigkeit. Ob ein Verweisungsvertrag zustande gekommen ist, ist vorliegend altrechtlich zu beurteilen, was zur Anwendung der lex fori führt (E. 2a). Auslegungsregeln, massgebende Vertragsgrundlage und Rechtswahl aus normativer Bindung (E. 2b-d). Die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung für eine mit Widerklage geltend gemachte Forderung derogiert der gesetzlichen Widerklagezuständigkeit. Für die Widerklage ist eine vorbehaltlose Einlassung gemäss Art. 6 IPRG möglich (E. 3). Recht; Bürgschaft; Gericht; Vertrag; Vertrags; Widerklage; Gerichtsstand; Klägerinnen; Beklagten; Handelsgericht; Kommentar; Bürgschaftserklärung; Konsens; Parteien; Sachrecht; Willen; Zuständigkeit; Verweisungsvertrag; Privatrecht; Auslegung; Gerichtsstands; Urteil; Bindung; Sicherungsvertrag; Vertrauen; Berufung; Bauwerkvertrag; Internationale; Annahme
93 I 506Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten; Zuweisung an das Bundesgericht (Art. 114 bis Abs. 4 BV, Art. 116 OG, § 1 Abs. 3 des schwyzerischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Streitigkeit über die Auslegung eines dem kantonalen Verwaltungsrecht unterstehenden Vertrages (Erw. 1). 2. Ist die Beschwerde mangels eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der von ihm begehrten Feststellung unzulässig? (Erw. 2.) 3. Grundsätze für die Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages; Anwendung des Vertrauensprinzips (Erw. 3). Vertrag; Kanal; Kanton; Schwyz; Verwaltung; Korporation; Interesse; Regierungsrat; Bundesgericht; Vertrages; Recht; Kantons; Kanals; Entscheid; Verwaltungsgericht; Kanalabschnitt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Auslegung; Feststellung; Verträge; Pfäffikon; Erstellung; Kanalabschnitts; Streit; Verwaltungsrecht; ässig; Südostbahn; Hurdener; Werke; Anspruch