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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 116 StPO vom 2024

Art. 116 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 116 2. Abschnitt: Opfer Begriffe

1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

2 Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 116 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230429NichtanhandnahmeRecht; Ernährung; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Spital; Eltern; Körper; Nahrung; Anzeige; Verhalten; Zürich-Limmat; Nichtanhandnahmeverfügung; Körperverletzung; Pflicht; Verfahren; Unterlassung; Nahrungszufuhr; Sonde; Verfügung; Standort; Zeitraum; Rechtsvertreter; Ernährungssituation
ZHUE230084EinstellungStaatsanwaltschaft; Todes; Zusammenhang; Impfung; Untersuchung; Ergänzung; Sicht; Sorgfalt; Covid-; Hauptgutachten; -Impfung; Recht; Sorgfaltspflicht; Ergänzungsgutachten; Impfungen; Therapie; Kantons; Einstellung; Ärzte; Lunge; -Impfungen; Obduktion; Milzruptur
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.127 (AG.2019.83)Klage wegen Verstoss gegen Datenschutzbestimmungen (BGer 1B_111/2019 vom 8. März 2019)Anklage; Anklageschrift; Staatsanwaltschaft; Gericht; Opfer; Verfahren; Beschwerdeführers; Recht; Privatkläger; Auflage; Verletzung; Kommentar; Person; Zustellung; Basler; Gericht; Geschädigte; Verfahren; Akten; Verfahrens; Daten; Integrität; Basel; Verkehrsregel
BSBES.2017.168 (AG.2019.119)VerfahrenseinstellungRecht; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Urkunden; Patient; Unterschrift; Einwilligung; Patienten; Urkundenfälschung; Verfahren; Operation; Einwilligungserklärung; Aufklärung; Basel; Bundesgericht; Bezug; Verfügung; Ehemann; Tötung; Körperverletzung; Verstorbenen; Person; Einverständniserklärung; Gutachten; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Privatklägerschaft; Rechtsnachfolge; Prozess; Gesetzes; Urteil; Bundesgericht; Gesellschaft; Angehörige; Geschädigte; Verfahren; Gesetzgeber; Bundesgerichtes; Rechtsnachfolger; Parteistellung; Sinne; MAZZUCHELLI/POSTIZZI; Punkt; Fusion; Wortlaut; Angehörigen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.113Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Paket; Beschuldigte; Bundes; Apos;; Stunde; Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Waffe; Auslagen; Zeitung; Anklage; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe
SK.2017.31Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG)Paket; Beschuldigte; Bundes; Apos;; Stunde; Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Waffe; Auslagen; Zeitung; Anklage; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, JositschBasler Bâle2023
SchweizerBasler Bâle2023