E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 1153 OR vom 2024

Art. 1153 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1153

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:

  • 1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
  • 2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers;
  • 3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
  • 4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
  • 5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;
  • 6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;
  • 7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;
  • 8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz