Art. 1153 OR vom 2024
Art. 1153
Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt werden, müssen enthalten:1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers;3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vorausbezahlt wurden;6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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