Art. 115 Kostentragungspflicht
1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2 Bei
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA230010 | Arbeitsrechtliche Forderung | Urteil; Vorinstanz; Klage; Kantons; Begründung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Forderung; Parteien; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Rieke; Arbeitsgericht; Ausfertigung; Urteils; Zustellung; Verwaltungsgericht; Akten; Rechtsmittel; Beschwerdeschrift; Gesuch; Begründungsgesuch; Streitwert; Arbeitszeugnis |
ZH | LA220026 | Arbeitsrechtliche Forderung | Kündigung; Vorinstanz; Beklagten; Konflikt; Beweis; Klägers; Vorgesetzte; Arbeit; Berufung; Kündigungsgr; Vorgesetzten; Leistung; Mitarbeit; Recht; Mitarbeiter; Leistungen; Mitarbeiterbeurteilung; Beweise; Behauptung; Verfahren; Entscheid; Mitarbeiterbeurteilungen; Vater; Beurteilung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2013/3 | Entscheid Personalrecht, Verweisung, Diskriminierungsverbot, Arbeitszeit, Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 6 GlG, Art. 9 lit. a VStD und Art. 27 Abs. 1 PersV. Anhaltspunkte für einen dynamischen Verweis, d.h. für die automatische Übernahme des jeweils gültigen Lohnsystems des Kantons auf kommunaler Stufe, sind keine ersichtlich (E. 3.1). Das Lohnniveau der Beklagten weicht von demjenigen des Kantons ab. Mit dem Verweis auf das Gehalt der vom Kanton und nicht von der Beklagten angestellten Polizisten vermag die Klägerin eine geschlechtsbezogene Lohndiskriminierung nicht glaubhaft zu machen (E. 3.3). Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes verneint (E. 4.1). Die Beklagte war gestützt auf Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Dienst- und Besoldungsreglements befugt, mit der Klägerin vertraglich eine von der Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche abweichende Arbeitszeit zu vereinbaren (E. 4.4). Aus der mindestens 15-monatigen Übung lässt sich schliessen, dass die Parteien anstelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und einem Nachtzeitzuschlag von | Arbeit; Gemeinde; Beklagten; Arbeitszeit; Kanton; Stunden; Verweis; Hinweis; Klage; Verwaltung; Kantons; Tdienst; Pflege; Recht; Verweisung; Besoldung; Verbindung; Altersheim; Hinweisen; Stufe; Trags; Lohns; Anspruch; Über; Dienst; Diskriminierung; PersV; Arbeitsvertrag |
SG | HG.2005.124 | Entscheid Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige festhält – in Bezug auf eine "einkomponentige Dichtmasse" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie wiederholbar ausführen kann (Handelsgerichtspräsident, 23. Juni 2008, HG.2005.124). | Experte; Quot; Erfindung; Gutachten; Patent; Gesuch; Experten; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Offenbarung; Fachmann; Neuheit; Dichtmasse; Eingabe; Vinylpolymer; Parteien; Massnahme; Vinylpolymere; Zusammensetzung; Handelsgerichtspräsident; Eigenschaften; Ausführung; Patents |
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Schweizer, Kaufmann | Schweizerische Zivilprozessordnung 2.Auflage, Zürich | 2016 |