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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 115 ZGB vom 2024

Art. 115 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 115 II. Unzumutbarkeit (1)

Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 115 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230020Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Parteien; Parteientschädigung; Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Vorinstanz; Miteigentums; AnwGebV; Beschwerdeverfahren; Scheidungsverfahren; Miteigentumsauflösung; Recht; Liegenschaft; Beklagten; Entscheid; Verfahren; Gericht; Aufwand; Klage; Begehren; Hauptverfahren; Entschädigung; Miteigentumsauflösungsprozess; Streitwert; Entscheidgebühr; Wesentlichen; Verantwortung; Grundgebühr
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Scheidung; Miteigentum; Miteigentums; Verfahren; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Klage; Verfügung; Gericht; Ehegatte; Aufhebung; Ehegatten; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Prozesses; Miteigentumsauflösungsprozess; äftige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140151Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Obergericht; Gesuch; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Rechtsverbeiständung; Verfahren; Entscheid; Gesuche; Kantons; Klage; Gericht; Bestellung; Obergerichtspräsidenten; Interesse; Scheidungsverfahren; Präsident; Gerichtsschreiberin; Rechtsvertreterin; Gewährung; Scheidungsklage; Beurteilung; Gesuchen; Einreichung; Instanz; Zuständigkeit; Schlichtungsverfahren; Praxis; Antrag
SOZKBES.2020.162-Minuten; Aufwand; Ehefrau; Vorinstanz; Beschwerdeschrift; Auslagen; Akten; Entscheid; Scheidungsverfahren; Entschädigung; Gericht; Stunden; Hauptverhandlung; Verfügung; Kürzung; Eingabe; Ehemann; Kopie; Honorar; Apos; Entscheids; Honorarnote; Verfahren; Bezug; Rechtsbeiständin; Urteil; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 1Scheidung nach Art. 115 ZGB; Unzumutbarkeit bei psychischer Krankheit eines Ehegatten. Ob bei psychischer Krankheit eines Ehegatten die Fortführung der Ehe zumutbar erscheint, ist nach den allgemeinen im Rahmen von Art. 115 ZGB entwickelten Kriterien zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Geisteskrankheit gemäss Art. 141 aZGB kommen auch nicht auf dem Wege der Auslegung zum Zuge (E. 3). Scheidung; Krankheit; Beklagten; Urteil; Voraussetzungen; Parteien; Scheidungsgr; Berufung; Appellationshof; Vorinstanz; Situation; Zusammenhang; Scheidungsrecht; Ehegatte; Beistandspflicht; Recht; Unzumutbarkeit; Ehegatten; Geisteskrankheit; Auslegung; Bundesgericht; Erwägungen; Scheidungsrechts; Fallgruppe; ährigen
127 III 347Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB. Scheidung einer Ehe, die bloss von der beklagten Partei zum Schein eingegangen worden ist (E. 2). Scheidung; Beklagten; Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Bundesgericht; Recht; Unzumutbarkeit; Sinne; Heirat; Gatte; Lebens; Berufung; Schein; Richter; Klägers; Schweiz; Vierjahresfrist; Rechtsprechung; Bekanntschaft; Klage; Zuspruch; Rente; Parteien; Erwägungen; öglichst

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwenzerPraxis Scheidungsrecht2000
- Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999