Obligationenrecht (OR)
Art. 115 OR vom 2024
Art. 115 Aufhebung durch Übereinkunft
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 115 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210234 | Forderung | Büroräumlichkeiten; Obergeschoss; Recht; Klage; Mietzins; Miete; Mietvertrag; Parteien; Ziffer; Mieter; Beklagten; Mietobjekt; Liegenschaft; -strasse; Mietverhältnis; Gericht; Trages; Über; Betreibung; Betriebskosten; Mietzinse; Mietvertrages; Zahlung; Vermieter; Sicherheit; Betrag; Schweizerische; Mietrecht; Sachverhalt |
ZH | PD190002 | Forderung aus Mietverhältnis | Schimmel; Urteil; Recht; Miete; Mieter; Klägern; Parteien; Mietzins; Gericht; Klage; Einzelrichterin; Herabsetzung; Experte; Entscheid; Beklagten; Wohnung; Beweis; Mängel; Begehren; Erwägung; Erwägungen; Obergericht; Verfahren; Mangel; Dispositiv; Schimmelbildung; Meilen; Rechtspflege |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00359 | Kündigung zur Unzeit | Kündigung; Arbeit; Gemeinde; Arbeitsverhältnis; Gemeinderat; Recht; Verwaltung; Gehör; Stellung; Kündigungsfrist; Arbeitsverhältnisse; Sperrfrist; Arbeitsverhältnisses; Besprechung; Hinweis; Aufhebungsvertrag; Dienstverhältnis; Sachverhalt; Gehörs; Arbeitnehmer; Stellungnahme; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Verhalten; Einschreiben; äumt |
ZH | VR130004 | Rekurs gegen Verrechnungsanzeige | Verlust; Gericht; Rekurs; Verlustschein; Rekurrent; Verlustscheine; Rekursgegnerin; Verrechnung; Rekurrenten; Parteien; Sicherheit; Parteientschädigung; Gerichtskosten; Recht; Sicherheitsleistung; Verfahren; Forderung; Gerichte; Kaution; Sicherheitsleistungen; Forderungen; Duplikat; Verlustes; Inkasso; Archiv; Zivilprozess; Gerichtskostenforderungen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 II 43 (2C_276/2009) | Art. 1 Abs. 2 und Art. 23ter Abs. 1 BankG (Fassung vor dem 1. Januar 2009); Art. 3a Abs. 3 lit. a BankV; Art. 10 Abs. 1 und Art. 2 lit. d BEHG; Art. 3 Abs. 2 BEHV; Art. 31 und 37 Abs. 3 FINMAG; Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind. Bestätigung der Rechtsprechung bezüglich der Aufsichtsbefugnisse der FINMA gegen Finanzintermediäre, die in Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen als Gruppe arbeitsteilig tätig sind (E. 3 und 4.3). Begriff des Emissionshauses (E. 4.1) und der unerlaubten gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen (E. 4.2). Eigenkapitalbezogene Selbstemissionen fallen nicht in den Aufsichtsbereich der EBK bzw. der FINMA, auch wenn ein beigezogener Intermediär anderweitig illegal als Emissionshaus auftritt (E. 4-6). Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation einer Holdinggesellschaft, die Beziehungen zu einer bewilligungslos als Emissionshaus tätigen Gruppe unterhält und deren Tochtergesellschaften im Immobilienbereich einer eigenständigen Geschäftstätigkeit nachgehen (E. 7). | Invest; Realcapital; Aktien; Steinhalden; Gruppe; Geschäft; Gesellschaft; Banken; Effekten; FINMA; Emission; Liquidation; Gesellschaften; Aktivitäten; Publikum; Immobilie; Kapital; BankV; Immobilien; Publikums; Emissionshaus; BankG; Publikumseinlage; Anleger; Effektenhändler; Verwaltung |
130 III 58 | Art. 38 und 48 HRegV; Eintrag im Handelsregister; Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens; Geschäftsbezeichnung und Enseigne. Beschwerde gegen den Entscheid des EHRA betreffend Bestätigung der Nichtgenehmigung eines Eintrags in das Handelsregister (E. 3). Der Registereintrag der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne einer Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens muss die zwingenden Vorschriften des schweizerischen öffentlichen Rechts bezüglich des Handelsregisters einhalten (E. 5.1). Merkmale der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne im Sinne von Art. 48 HRegV (E. 5.2). Tragweite des Verbotes unwahrer und täuschender Eintragungen gemäss Art. 38 Abs. 1 HRegV in Bezug auf Geschäftsbezeichnung und Enseigne (E. 5.2). Prüfung der Täuschungsgefahr, die für das durchschnittliche Schweizer Publikum aus der Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" in der Geschäftsbezeichnung und der Enseigne der Schweizer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens entsteht. Durch die Nichtgenehmigung des verlangten Eintrags hat das EHRA sein Ermessen nicht missbraucht (E. 6). | été; JohnsonDiversey; Inscription; Schweiz; ésignation; écis; écision; Suisse; Europe; édé; édéral; Entre; étés; Entreprise; être; Enseigne; Tribunal; Schweizer; Zweigniederlassung; Handelsregister; Thurgovie; étranger; Utrecht; Geschäftsbezeichnung; Enseigne; Autorité; Elles; étrangère; Zurich; KÜNG |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2713/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Recht; Beschwerdeführer; Über; Vorinstanz; Beschwerdeführers; _AG-Effekten; Verkauf; Finanz; Gesellschaft; Geschäfts; Gruppen; Richt; Platzierung; Emission; Kapital; Emissionshaus |
B-2683/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Effekten; Gruppe; Anleger; Aktie; Aktien; Geschäft; Vorinstanz; Urteil; AG-Effekten; Verkauf; _AG-Effekten; Finanz; Gruppen; FINMA; Geschäfts; Emission; Gesellschaft; Verfahren; Platzierung; Kapital; Emissionshaus; Anlegern; Recht; Verfügung; Beschwerdeführers |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2019.27 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)
Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
| Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung |
BG.2016.21 | Conflit de fors (art. 40 al. 2 CPP). | Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Bundes; Konto; Zahlung; Richt; Anlage; Recht; Kunde; Anleger; Klage; Kunden; Recht; Geschädigte; Anklage; Gesellschaft; Zahlungen; Geschädigten; Über; Geschäft; Konten; Person |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Huguenin, Oser, Widmer Lüchinger | Basler Obligationenrecht I | 2020 |
Huguenin, Oser, Widmer Lüchinger | Basler Obligationenrecht I | 2020 |