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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 115 LIFD de 2024

Art. 115 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 115 Offre de preuves

Les offres de preuves du contribuable doivent être acceptées, condition qu’elles soient propres établir des faits pertinents pour la taxation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/148, B 2017/149Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr beziehungsweise ihrem Delegierten des Verwaltungsrates die fragliche Wohnung ohne Belastung eines Mietzinses zur Verfügung stand. Die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit und der Zweck des Aufenthalts sind für die Aufrechnung eines Ertrags aus einem Mietverhältnis nicht von Belang. Zur angeblichen Gegenleistung der Beschwerdeführerin in Form von Aufsichtsarbeiten gibt es keinerlei Beweise. Insbesondere wurde dieser Vorgang auch nicht in ihrer Erfolgsrechnung ausgewiesen. Dass im Ergebnis einzelne Aufwände und Erträge verrechnet werden, ändert nichts daran, dass sie vollständig auszuweisen sind. Die Gegenleistung für einen im Zusammenhang mit einer Wohnungsrenovation verbuchten Aufwand ist nicht nachgewiesen. Die Arbeiten waren vom Zweck der Zahlungsempfängerin, die im Übrigen in ihrer Buchhaltung keine entsprechenden Personalaufwendungen oder Fremdarbeiten ausgewiesen hat, nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat zudem auch keine entsprechende Zahlung nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2017/148 und B 2017/149). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_717/2018). Steuer; Verwaltung; Wohnung; Aufrechnung; Veranlagung; Recht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Akten; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Gewinn; Rechnung; Bundes; Person; Entscheid; -III/; Verfahren; Kantons; Zweck; Leistung; Höhe; Eidgenössischen; Sachen; Bundessteuer; Mieter; Untersuchung
SGB 2013/76Urteil Steuerrecht. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG.Steuerrechtlicher Wohnsitz. Wohnsitzverlegung eines im Kanton St. Gallen erwerbstätigen Paars in den Kanton Tessin wurde als nicht nachgewiesen erachtet (Verwaltungsgericht, B 2013/76). Wohnsitz; Kanton; Tessin; Gallen; Wohnung; Arbeit; Steuerpflicht; Entscheid; Woche; Recht; Aufenthalt; Lebensmittelpunkt; Vorinstanz; Lebenspartner; Person; Umstände; Beziehung; Quot; Verfahren; Tatsache; Beziehungen; Arbeitsort; Steueramt; Gemeinde; ätte
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