Art. 114 ZPO vom 2024
Art. 114 Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (1) ;b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (2) ;c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (3) bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (4) ;e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 (5) über die Krankenversicherung;f. (6) wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB (7) oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;g. (8) nach dem DSG (9) .
(1) [SR 151.1] (2) [SR 151.3] (3) [SR 823.11] (4) [SR 822.14] (5) [SR 832.10] (6) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS 2019 2273]; [BBl 2017 7307]). (7) [SR 210] (8) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]). (9) [SR 235.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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