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Art. 114 Droits du contribuable Consultation du dossier
1 Le contribuable a le droit de consulter les pièces du dossier qu’il a produites ou signées. Les époux qui doivent être taxés conjointement ont un droit de consultation réciproque. (1)
2 Le contribuable peut prendre connaissance des autres pièces une fois les faits établis et condition qu’aucune sauvegarde d’intérêts publics ou privés ne s’y oppose. (1)
3 Lorsqu’une autorité refuse au contribuable le droit de consulter une pièce du dossier, elle ne peut se baser sur ce document pour trancher au détriment du contribuable que si elle lui a donné connaissance, oralement ou par écrit, du contenu essentiel de la pièce et qu’elle lui a au surplus permis de s’exprimer et d’apporter ses propres moyens de preuve.
4 L’autorité qui refuse au contribuable le droit de consulter son dossier confirme, la demande de celui-ci, son refus par une décision susceptible de recours.
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGDIV.2018.9 | Akteneinsicht | Akten; Steueramt; Vertreter; Recht; Akteneinsicht; Rekurrentin; Steuerpflichtigen; Rekurs; Einsicht; Verwaltung; Verhandlung; Steuergericht; Zustellung; Verfügung; Aufwand; Einsichtnahme; Verfahren; Verfahrens; Zusendung; Vorinstanz; Richner; Anspruch; Original; Müller; SGDIV; Hinterziehungsverfahren |
SO | SGSTA.2010.94 | Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht | Akten; Rekurrenten; Gehör; Steuerpflichtigen; Akteneinsicht; Einsprache; Einsicht; Verfahren; Gehörs; Verfügung; Grenchen; Schweiz; Unterlagen; Verletzung; Dokument; Entscheid; Dokumente; Recht; Quot; Anspruch; Hinweis; Verfahrens; Gehörsverletzung; Rechtsbegehren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/61, B 2018/62 | Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei verschiedenen Aufwendungen ist anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise Belege nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen im Detail und in welchem genaueren Zeitraum diese erbracht wurden. (Verwaltungsgericht, B 2018/61 und B 2018/62). | Verwaltung; Quot; Akten; Layout; Entscheid; Vorinstanz; Layoutkosten; Verfahren; Recht; Rechnung; Verwaltungsgericht; Bundes; Abschreib; Kanton; Untersuchung; Bundessteuer; Sachen; Teilbericht; Beweis; Kantons; Beschwerdegegner; Veranlagung; Sachverhalt; Einsprache; Richner/Frei/ |
SG | B 2018/66, B 2018/67 | Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. (Verwaltungsgericht, B 2018/66 und B 2018/67). | Verfahren; Akten; Verfahren; Verwaltung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verfahrens; Abschreib; Kanton; Beschwerdegegner; Untersuchung; Bundes; Boutique; Abschreibung; Beschwerdeverfahren; Kantons; Verwaltungsgericht; Rechnung; Darlehen; Bundessteuer; Aufrechnung; Veranlagung; Abschreibungen; Beweis; WIR-Verlust |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 427 (2C_505/2017) | Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). | Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Steuer; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Verfahren; Beweis; Leistung; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Recht; Urteil; Veranlagungsverfahren; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Anstalt; Aufrechnung; Zahlung; Holding; Aktien; Kantons; ässig |
Autor | Kommentar | Jahr |
Richner | Hand zum DBG | 2016 |
Marti, Peter, Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2008 |