Art. 1135 OR vom 2024
Art. 1135 Allgemeine Vorschriften 1. Begriff des «Bankiers»
In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (1) unterstehen.
(1) [SR 952.0]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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