Art. 113 ZPO vom 2024
Art. 113 Besondere Kostenregelungen Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (1) ;b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (2) ;c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (3) bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (4) ;f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 (5) über die Krankenversicherung;g. (6) nach dem DSG (7) .
(1) [SR 151.1] (2) [SR 151.3] (3) [SR 823.11] (4) [SR 822.14] (5) [SR 832.10] (6) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ([AS 2022 491]; [BBl 2017 6941]). (7) [SR 235.1]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 159 (4A_530/2014) | Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). | Organ; Schlichtung; Person; Schlichtungsverhandlung; Handlung; Klage; Organe; Handlungsvollmacht; Klagebewilligung; Erscheinens; Vorinstanz; Vertretung; Urteil; Schlichtungsbehörde; Entscheid; Voraussetzung; Organs; Handlungsbevollmächtigte; Vollmacht; Bundesgericht; Prozessführung; Gewerbe; Personen; Säumnis |
141 III 20 (4A_463/2014) | Keine Parteientschädigungen im Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestimmung hindert den ordentlichen Richter nicht daran, im Rahmen seines Entscheids eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (E. 5).
| édure; épens; être; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Schlichtungsverfahren; Parteientschädigung; Allouer; Interdiction; ègle; Extrait; Parteientschädigungen; Autorité; Message; STERCHI; échoue; Avocat; érents; Kommentar; URWYLER; TAPPY; Exclusion; érieure; JENNY; Allocation; égal; étentions; était; Urteilskopf; Arrêt |