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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 113 StPO vom 2024

Art. 113 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 113 Stellung

1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.

2 Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 113 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230003Versuchte schwere Körperverletzung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Privatklägerinnen; Körperverletzung; Freiheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Urteil; Wohnung; Verletzung; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Kantons; Anklage; Gewalt; Fusstritt; Gericht; Winterthur; Einvernahme; Zeugin; ührt
ZHSB230144Betrug etc. und WiderrufBeschuldigte; Schweiz; Frankreich; Beschuldigten; Recht; Sozialhilfe; Urteil; Geldstrafe; Beruf; Kinder; Staat; Sinne; Berufung; Lebensmittel; Lebensmittelpunkt; Vorinstanz; Bezug; Befehl; Freiheitsstrafe; Privat; Privatkläger; Bundesgericht; Leistungen; Verteidigung; Dienste; Delikt; Interesse; ässige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2023.1-Recht; Verfügung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verhandlung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Müller; Person; Beschwerdeverfahren; Verhandlungs; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdekammer; Erhalt; Arztbericht; Verteidigung; Obergericht; Rechtsanwalt; Thomas; Solothurn; Original; Auskunft; Erkrankung; Verteidiger; Rechtsmittel; Vernehmungsfähig
SOBKBES.2022.52-Öffentlichkeit; Person; Grund; Öffentlichkeitsfahndung; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Fahndung; Tatverdacht; Zwang; Recht; Medien; Grundrecht; Zwangsmassnahme; Personen; Internet; Interesse; Publikation; Beschwerdeführers; Opfer; Empfehlung; Zwangsmassnahmen; Unschuldsvermutung; Fotos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuge; Zeugin; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Recht; Urteil; Prozess; Verurteilung; Bundesgericht; Personen; Zeugen; Hinweis; Zusammenhang; Aussagen; Entscheid; Auslegung; Gesetzgeber; Freispruch
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4032/2016Asylverfahren (Übriges)Vermögenswert; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Beweis; Vermögenswertabnahme; Verfahren; Vermögenswerte; Sonderabgabe; Person; Recht; Bundes; Verfügung; Herkunft; Vorinstanz; Schweiz; Sozialhilfe; Urteil; Sachverhalt; Betrag; Beweismittel; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbseinkommen; Summe; Zeuge; Anspruch; Zeugen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2021.13, BP.2021.31VStrR; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Entscheid; Akten; Verfahrensakten; Sinne; Entscheide; Recht; Urteil; FINMA; Auskünfte; Interesse; Geheimhaltung; Behörde; Verdacht; Papiere; Untersuchung; ützte
CA.2020.10Beschuldigte; Beschuldigten; FINMA; Berufung; Urteil; Verfahren; Filter; Vorinstanz; Verfahren; Bundes; Beweis; Recht; Verdacht; Person; Entscheid; Vermögenswerte; Aussage; Enforcement; Entscheide; BStGer; Verfahrens; Enforcementverfahren; Berufungsbegründung; Urteile

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Lieber, Wohlers Kommentar zur StPO2020
LieberKommentar zur StPO2020