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Obligationenrecht (OR)

Art. 1120 OR vom 2024

Art. 1120 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1120 Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs

Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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