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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 112 MWSTG vom 2024

Art. 112 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 112 Übergangsbestimmungen Anwendung bisherigen Rechts

1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.

2 Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.

3 Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 112 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU210055Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts)Beschuldigte; Fälle; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Anklage; Fall-Dossier; Steuer; Fällen; Recht; Verfahren; Einfuhrsteuer; Entscheid; Dossiers; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung
ZHRE180002Eheschutz (Parteientschädigung)Parteien; Parteientschädigung; Vorinstanz; AnwGebV; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Aufwand; Gericht; Urteil; Eheschutz; Rechtspflege; Mehrwertsteuer; Berufung; Prozesskosten; Schwierigkeit; Rechtsvertreterin; Beklagten; Entscheid; Sinne; Ermessen; Zeitaufwand; Stunden; Entschädigung; Hauptverhandlung; Gerichtskosten; -Ziffer; Urteils; Höhe; Akten; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 17 (2C_334/2010)Art. 40 Abs. 1 MWSTV; Art. 149a Abs. 1 SchKG; Mehrwertsteuer; Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung (MWST 1995/96). Anwendbares Recht (E. 1). In Bezug auf Mehrwertsteuerforderungen, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde, gilt die zwanzigjährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG und nicht die fünfjährige von Art. 40 Abs. 1 MWSTV (E. 2). Steuer; Mehrwertsteuer; Verjährung; SchKG; Verlustschein; Verjährungsfrist; Steuerverwaltung; Forderung; Konkurs; Eidgenössische; Mehrwertsteuerforderung; Urteil; MWSTV; MWSTG; Recht; Mehrwertsteuerforderungen; Ergänzungsabrechnung; Schuldbetreibung; Ausstellung; Steuerforderung; Steuern; Forderungen; Bezug; Steuerpflichtigen; -rechtliche; Bundesgesetz; Veranlagung; ünfjährige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2242/2020MehrwertsteuerKonzern; Steuer; MWSTG; Vorsteuer; Person; Leistung; Urteil; BVGer; Mehrwertsteuer; Personal; Leistung; Arbeitgeber; Vorsteuerabzug; MWSTG:; Arbeitgeberin; Verfahren; Konzernleitung; Stewardship; Leistungen; Höhe; Rechnung; Hinweis; Steuerperiode; Recht; Personalkosten; Anstellung; Vorinstanz; Dienstleistung
A-2244/2020MehrwertsteuerKonzern; Steuer; Leistung; Person; MWSTG; Rechnung; Personal; Mehrwertsteuer; Leistungen; Urteil; Höhe; Stewardship-; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; BVGer; Vorinstanz; Service; MWSTG:; Stewardship-Kosten; Agreement; Leistung; Bundes; Konzernleitung; Mitarbeitende; Recht; Personalkosten; Mitarbeitenden

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.7Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR).Steuer; Verfahren; VStrR; Apos;; Recht; Beschlag; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; MWSTG; Verfahrens; Konto; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Dokumente; Steuerforderung; Akten; Eingabe; Verfahren; Verfügung; Gericht; Beschwerdeführers; Tatverdacht; Zahlungen; Unterlagen; Konten; Frist; Sinne
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Recht; Beschwerde; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Entscheid; Verfahrens; Behörde; Jugendliche; Recht; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Landes; Eltern; Bundesstrafgerichts; Person; Herausgabe; Verfügung; Eintretens