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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 112 DBG vom 2024

Art. 112 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden

1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3 Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 112 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSK2-12-37AkteneinsichtAkten; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Einsicht; Verfügung; Akteneinsicht; Kopie; Graubünden; Kopien; Verfahren; Beschwerdeführers; Gehör; Rechtshilfe; Gesuch; Verletzung; Untersuchung; Entscheid; Liechtenstein; Gehörs; Behörde; Fragen; Fürstliche; Anspruch; Einsichtnahme

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/125, B 2014/126Entscheid Steuerrecht. Art. 13 StG (sGS 811.1), Art. 3 DBG (SR 642.11). Art. 3StHG (SR 642.14). Streitig war die durch den vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht eines schweizerisch- deutschen Doppelbürgers in der Schweiz in den Jahren 2007 bis 2009 (Doppelansässigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA-D). Aufgrund der konkreten Umstände und der Beibehaltung der „Wohnstätte“ sowie des (schweizerischen) Arbeitsortes in der Schweiz konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - unmittelbar nach seiner Einbürgerung im Mai 2007, welche einen CH-Wohnsitz vorausgesetzt hatte - sämtliche persönlichen und geschäftlichen Beziehungen an seinem früheren langjährigen Wohnort aufgegeben hatte. Der Beschwerdeführer verneinte zum einen zwar familiäre Beziehungen in der Schweiz. Anderseits liess sich aus den Akten auch kein ideeller Lebensmittelpunkt in Deutschland ableiten (erwachsene Kinder, Lebenspartnerin lebt in einem Drittland). Die von ihm behaupteten gesellschaftlichen, politischen, kulturellen und sozialen Verbindungen in Deutschland waren (für die in Frage stehenden Jahre) nicht belegt. Ein ideeller Lebensmittelpunkt in einem der beiden Staaten war auch insofern nicht dargetan, als er selbst bestätigte, zu beiden Staaten persönliche Beziehungen zu haben. Der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Einkommen in den Jahren 2007 bis 2009 in erster Linie mit der Tätigkeit in der deutschen GmbH erzielte, vermochte für sich allein keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-D) zu begründen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2007 bis 2009 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland als ansässig gegolten, jedoch habe der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz gelegen, so dass er im Sinn des Abkommens als hier ansässig gegolten habe, liess sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2014/125, B 2014/126). Entscheid vom 17. Dezember 2015 Schweiz; Steuer; Deutschland; Wohnsitz; Beziehungen; Staat; Aufenthalt; Person; Bundes; Kanton; Einbürgerung; DBA-D; Vertragsstaat; Steuerpflicht; Wohnstätte; Hamburg; Entscheid; Kantons; Vorinstanz; Bundessteuer; Beschwerdeführers; Recht; Mittelpunkt
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Akten; Gericht; Recht; Steuer; Geschäft; Franchising; Geschäfts; Berufungsklägers; Staat; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Ausführung; Ausführungen; Gerichts; Eingabe; Beweis; Aktien; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 311Art. 97, 98 lit. g, 98a Abs. 1 und 3, Art. 104 lit. a OG; Art. 104 Abs. 3, Art. 112 und 112a DBG; Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 33 und 37 Abs. 1 DSG; Entscheid eines Untersuchungsrichters, den Steuerbehörden Einblick in seine Akten zu gewähren; Rechtsmittelweg gegen einen solchen Entscheid. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der Amtshilfe gemäss Art. 112 DBG (E. 1, 2 und 7). Überprüfung derartiger Entscheide durch eine kantonal-letztinstanzliche richterliche Behörde im Sinne von Art. 98a OG und bisherige Rechtsprechung (E. 3). Im Kanton Wallis erfüllen weder der Untersuchungsrichter noch die Strafkammer des Kantonsgerichts dieses Erfordernis; bei ersterem handelt es sich nicht um ein Gericht im eigentlichen Sinne (E. 4), letztere verfügt lediglich über eine auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis (E. 5). Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit der kantonalen Steuerrekurskommission (E. 6). Weder die mit dem Datenschutz betrauten kantonalen Beschwerdeinstanzen noch die eidgenössischen Behörden sind zuständig, über Beschwerden zu befinden, die sich gegen einen in Anwendung von Art. 112 DBG ergangenen Entscheid richten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine spezielle, der bundesrechtlichen Datenschutzgesetzgebung vorgehende Rechtsnorm (E. 8). édé; édéral; écision; Tribunal; Instruction; édure; édérale; énal; énale; être; Commission; Autorité; Chambre; Impôt; étence; également; était; Application; écisions; étent; Banque; été; Valais; Entraide; Après; écembre; -après; étente; ègle; Service
124 II 58Amtshilfe anderer Behörden (Art. 112 DBG); Auskünfte aus Akten der Strafuntersuchungsbehörde. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel. Anforderungen an die kantonale richterliche Instanz gemäss Art. 98a OG (E. 1). Die Steuerbehörde kann Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens nehmen, sofern sie konkrete Anhaltspunkte hat, dass aus den Strafakten Tatsachen ersichtlich sind, die für die Veranlagung des Beschuldigten oder von Drittpersonen von Bedeutung sind. Verhältnis zwischen Art. 90 Abs. 1 BdBSt und 112 DBG (E. 3). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Bankdokumente (E. 3b). Die erlangten Informationen dürfen Dritten gegenüber verwendet werden (E. 3c). Allgemeine Suchaktionen sind auch unter neuem Recht unzulässig (E. 3d). Die konkreten Umstände müssen so sein, dass sie Steuerdelikte indizieren (E. 4). Verfahren; Untersuchung; Kanton; Untersuchungsrichter; Bundes; Recht; Akten; Person; Personen; Verwaltungs; Einsicht; Veranlagung; Behörde; Inspectorate; Verfügung; Steuerverwaltung; BdBSt; Kapital; Verwaltungsgericht; Besonderen; Urteil; Eidgenössische; Gesellschaften; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Behörden; Rechtsmittel; Instanz; Steuerbehörde; Werner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6603/2013DatenschutzDaten; Untersuchung; Vorinstanz; Auskunft; Vorabklärungen; Bundes; Steuer; Interesse; Person; Recht; Verfahren; Einsicht; Sinne; Verfügung; Beschwerdeführers; Untersuchung; Bericht; Voruntersuchung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Antrag; Einschränkung; Interessen; Steuergeheimnis; öglich
A-7342/2008Amts- und RechtshilfeQuot;; Steuer; Recht; Bundes; Amtshil; Amtshilfe; Beschwer; Perso; Person; Recht; Beschwerde; Beschwerdefüh; Beschwerdeführe; Verfah; Verfahren; Personen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; DBA-US; DBA-USA; Gesell; Gesellschaft; Verfahren; Steuerbe; Abgabe; ügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2008