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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 111 StGB vom 2024

Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 111 1. Tötung. Vorsätzliche Tötung

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe (1) nicht unter fünf Jahren bestraft.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230291vorsätzliche Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Recht; Rastplatz; Sattelzug; Fahrzeug; Verteidigung; Lebens; Sinne; Verletzung; Vorinstanz; Über; Freiheit; Berufung; Freiheitsstrafe; Verkehr; Täter; Risiko; Unfall; Privat; Urteil; Privatkläger
ZHSR230013Versuchte vorsätzliche TötungGesuchsteller; Privatkläger; Video; Revision; Urteil; Obergericht; Obergerichts; Privatklägers; Kammer; Gesuchstellers; Verfahren; Stichbewegung; Handy; Gericht; Revisionsgesuch; Stichbewegungen; Leuchtkörper; Urteils; Videoaufzeichnung; Messer; Revisionsverfahren; Kantons; Verteidigung; Rechtsmittel; Taschenlampe; Gesicht; Tatsache; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.5-Opfer; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Opfers; Polizei; Ermittler; Beweis; Messer; Wohnung; Miguel; Staat; Aussage; Täter; Recht; Schuld; Apos; Ermittlung; Aussagen; Urteil; Staatsanwalt; Solothurn; Indiz
SOSTBER.2022.85-Beschuldigte; Fahrzeug; Urteil; Apos; Opfer; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Privatkläger; Tötung; Rechtsanwalt; Urteils; Entschädigung; Parkplatz; Motor; Gericht; Neubeurteilung; Ziffer; Staat; Opfers; Augen; Solothurn; Verfahren; Augenschein; Neubeurteilungsverfahren; Auslagen; Rechtsbeistand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 214 (6B_824/2016)Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4).
Regeste b
Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK, Art. 28a StGB und Art. 172 StPO; Quellenschutz der Medienschaffenden im Strafverfahren; Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts; Verhältnismässigkeit der Zeugnispflicht. Vorliegend ging es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kam insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO; E. 16.5.1). Bestätigung der Rechtsprechung zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Quellenschutzes (BGE 132 I 181 E. 4.2). Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen in casu verneint, da diese für die Beweiswürdigung nicht relevant waren (E. 16.5.2).
Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Rückweisung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Sachverhalts; Beweise; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdegegners; Beweiswürdigung; Berufungsverfahren; Rückweisungsverfahren; Waffe; Entscheid; Zeugnis; Rückweisungsentscheid; Mordes; Sachverhaltskomplex; Kanton; Quelle; Kantons; Berufungsgericht; Beweisanträge; üssen
143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Ermittler; Ermittlung; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschuldigten; Haftgericht; Urteil; Person; Anordnung; Recht; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; Körperverletzung; Kantons; Solothurn; Umgehung; Tochter; Voraussetzungen; Zwangsmassnahmen; Prozessordnung; Verfahrens; Grenze

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-2643/2017Divieto d'entrataRsquo;; ;entrata; ;ordine; Rsquo;entrata; Tribunale; Svizzera; Rsquo;ordine; LStrI; Rsquo;art; Ticino; ;autorità; ;Unione; Stato; Rsquo;Unione; Rsquo;effetto; Italia; Stati; ;interessato; ;adozione; “pericolo; Simic; TS-TAF; ;indennità; Corte; Peraltro; Questo; ;ultima; Consiglio; Messaggio; Rsquo;indennità
D-5136/2014Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Recht; Vorinstanz; Mitglied; Führer; Bundes; Austritt; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Sinne; Handlung; Handlungen; Sachverhalt; Prabhakaran; Ehefrau; Flüchtling; Verfahren; Regiment; Verbrechen; Eingabe; Akten; Beschwerdeführers

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.38Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Auslieferung; Recht; Bundes; Schweiz; Rechtshilfe; Behörde; Entscheid; Urteil; Staat; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Behörden; Sachen; Bundesgerichts; Person; Bundesstrafgericht; Auslieferungsersuchen; Recht; Sachverhalt; Verfahren; Bundesamt; Italien; Bundesstrafgerichts; Europäische; EAUe;; CELEX-Nr; Abkommen; ührt
BB.2017.113Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Paket; Beschuldigte; Bundes; Apos;; Stunde; Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Waffe; Auslagen; Zeitung; Anklage; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Trechsel, PiethPraxis, 3. Aufl., Zürich2018
SchweizerPraxis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch2018