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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 111 DBG vom 2024

Art. 111 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 111 Amtshilfe unter Steuerbehörden

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erteilen den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach Artikel 110.

2 Muss bei einer Veranlagung der kantonale Anteil unter mehrere Kantone aufgeteilt werden, so gibt die zuständige Steuerbehörde den beteiligten kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer davon Kenntnis.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/148, B 2017/149Entscheid Steuerrecht, Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr beziehungsweise ihrem Delegierten des Verwaltungsrates die fragliche Wohnung ohne Belastung eines Mietzinses zur Verfügung stand. Die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit und der Zweck des Aufenthalts sind für die Aufrechnung eines Ertrags aus einem Mietverhältnis nicht von Belang. Zur angeblichen Gegenleistung der Beschwerdeführerin in Form von Aufsichtsarbeiten gibt es keinerlei Beweise. Insbesondere wurde dieser Vorgang auch nicht in ihrer Erfolgsrechnung ausgewiesen. Dass im Ergebnis einzelne Aufwände und Erträge verrechnet werden, ändert nichts daran, dass sie vollständig auszuweisen sind. Die Gegenleistung für einen im Zusammenhang mit einer Wohnungsrenovation verbuchten Aufwand ist nicht nachgewiesen. Die Arbeiten waren vom Zweck der Zahlungsempfängerin, die im Übrigen in ihrer Buchhaltung keine entsprechenden Personalaufwendungen oder Fremdarbeiten ausgewiesen hat, nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat zudem auch keine entsprechende Zahlung nachgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2017/148 und B 2017/149). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_717/2018). Steuer; Verwaltung; Wohnung; Aufrechnung; Veranlagung; Recht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Akten; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Gewinn; Rechnung; Bundes; Person; Entscheid; -III/; Verfahren; Kantons; Zweck; Leistung; Höhe; Eidgenössischen; Sachen; Bundessteuer; Mieter; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 182Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).
Regeste b
Art. 3, 44 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 120 DBG; Art. 11 Abs. 3, Art. 39 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 StHG. Fristunterbrechende Pflicht des Zuzugs- bzw. Wohnsitzkantons zur Benachrichtigung des Wegzugs- bzw. Fälligkeitskantons über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge. Bereichsspezifische bundesstaatliche Treuepflicht unter den Kantonen mit der Folge, dass der Zuzugs- und jetzige Wohnsitzkanton den Wegzugs- und seinerzeitigen Fälligkeitskanton ungefragt und ungesäumt über die ergangene Kapitalleistung aus Vorsorge zu benachrichtigen hat. Die Erfüllung dieser Pflicht durch den Zweitkanton unterbricht den Lauf der Verjährung im Erstkanton (E. 3).
Kanton; Steuer; Veranlagung; Kapitalleistung; Vorsorge; Urteil; Graubünden; Kantons; Recht; Fälligkeit; Bundessteuer; Kapitalleistungen; Fälligkeitskanton; Wohnsitz; Abgabe; Verwaltungsverordnung; Zuständigkeit; Person; Kantone; Kommentar; Steuerverwaltung; Veranlagungsverfügung; Steuerrecht; Zugehörigkeit; Wegzugs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3186/2019Amtshilfeühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Informationen; Recht; Person; Amtshilfe; Vorinstanz; Steuer; Urteil; Bundes; Staat; CH-IN; Amtshilfeersuchen; Ersuchen; Verfahren; StAhiG; Personen; Rechtsbegehren; Hinweis; Dokument; Daten; Schlussverfügung; Übermittlung; Behörde; Hinweise; Bundesverwaltungsgericht
A-272/2017AmtshilfeSteuer; Informationen; Amtshilfe; Person; Besteuerung; Amtshilfeersuchen; Staat; Recht; StAhiG; DBA-SE; Schweiz; Vorinstanz; Steuererklärung; Urteil; Übermittlung; Zweigniederlassung; Schweden; Steuerverwaltung; Schlussverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Erheblichkeit; Steuerverfahren; Steuersatz; Verfahren; Entscheid; BVGer; Personen; öglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.44Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).Beschwerde; Verfahren; VStrR; Daten; Akten; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Unterlagen; Bundesstrafgerichts; Beschlag; Beschlagnahme; Verwaltung; Zwang; Zwangsmassnahme; Tatverdacht; Bundesgericht; Gericht; Rückgabe; Bundesgesetzes; Zwangsmassnahmen; Behörde; Beschluss; Eidgenössische; Verwaltungsstrafverfahren; Anträge; Beschwerdeverfahren; Mehrwertsteuer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2008