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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 111 BGG vom 2024

Art. 111 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 111 Einheit des Verfahrens

1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.

2 Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.

3 Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 95–98 prüfen können. … (1)

(1) Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 111 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG160011Kündigungsschutz / ErstreckungKünd; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Lager; Verfahren; Geschäft; Ref-Nr; Mietverhältnis; Urteil; Beklagten; Recht; Erstreckung; Untergeschoss; Parteien; Kläger; Lagerraum; Mietverhältnisse; Lagerräume; Räume; Entscheid; Klägers; Miete; Mietgericht; Paket; Interesse; Kündigungsgr; Abstellplatz; Laden
ZHNG140013MieterstreckungBeklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Suchbemühung; Suchbemühungen; Objekt; Erstreckung; Recht; Rückweisung; Strasse; Mietverhältnis; Miete; Interesse; Mieter; Entscheid; Urteil; Interessen; Ersatzobjekt; Verhä; -Strasse; Verhältnis; Verhältnisse; Härte; Objekte; Stadt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00323Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin im Kanton Zürich.Kanton; Gesundheit; Markt; Bewilligung; Psychologie; Graubünden; Beruf; Berufsausübung; Marktzugang; Voraussetzungen; Psychotherapeut; Universität; Sitzungen; Marktzugangs; Psychotherapeutin; Verfügung; Erstausbildung; Recht; Ausbildung; Psychotherapie; Hochschule; Sinne; Binnenmarkt; Person; Gesuch; Zugang
SOVWBES.2021.167-Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Solothurn; Beschwerde; Regierung; Regierungsrat; Entscheid; Gemeindeversammlung; Verwaltungsgerichts; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschluss; Beschlüsse; Bundesgericht; Stadt; Regio; Rechtsweggarantie; Charakter; Interesse; Rechte; Verfahren; Kanton; Bundesgerichts; Legitimation; Rechtsmittel
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Landeskirche; Kirche; Recht; ömisch-katholische; Urteil; ömisch-katholischen; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religion; Verein; Lehre; Beschluss; Verfassung; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Rekurs; öffentlich-rechtliche; Kanton; Katholische; öffentlich-rechtlichen
142 II 49 (8C_376/2015)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Arbeit; Folger; Vorinstanz; Bundes; Kanton; Person; Erfahrung; Lohnklasse; Personal; Urteil; Vorgänger; Gericht; Anfang; Erfahrungsstufe; Prozent; Recht; Anfangslohn; Bundesgericht; Diskriminierung; Amtsnachfolger; Basel-Landschaft; Feststellung; Funktion; Vorgängers; Folgers; Amtsvorgänger; Gleichstellung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-651/2016Energie (Übriges)Bundes; Beschwerde; Verfügung; Bundesverwaltung; Vorinstanz; Rückerstattung; Bundesverwaltungsgericht; Netzzuschlag; Verfahren; Behörde; Recht; Geschäftsjahr; Urteil; Netzzuschlags; Energie; Beschwerdegegner; Beschwerdelegitimation; Behörden; ElCom; Anspruch; Stellung; Parteien; BVGer; Entscheid; Verfahrens; Stellungnahme; önne