Art. 1102 OR vom 2024
Art. 1102 Passive Checkfähigkeit
1 Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden.
2 Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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