E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 110 BV vom 2024

Art. 110 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 110 Arbeit (1) *

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

  • a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
  • c. die Arbeitsvermittlung;
  • d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
  • 2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

    3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

    (1) * Mit Übergangsbestimmung.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 110 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT210201RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Verweis; Rechtsöffnungstitel; Schuldanerkennung; Ziffer; Arbeitsvertrag; Überstunden; Betrag; Forderung; Stunden; Forderung; Betreibung; Dispositiv; Sinne; Parteien; SchKG; Zahlung; Urteil; Vorinstanz; Rechtsöffnungsgesuch; Tzuschläge; Zügeltag; Entscheid; Ansicht; Beschwerdeverfahren; Stundenlohn; Tarbeit
    ZHFV140171Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.ärung; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Einsatzbetrieb; Bundesrat; Person; Recht; Personal; Personalverleih; Einsatzbetriebe; Arbeitnehmer; Branche; Gesamtarbeitsvertrag; Vertrag; Beruf; Wirtschaft; Arbeitgeber; Beklagte; Beklagten; Parteien; Gesamtarbeitsvertrages; Sinne; Gericht; Regelung; Branchen; Klage; Verfahren
    Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 I 242 (2C_912/2012)Art. 49 BV; Art. 8 BV; Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen (PaRG); § 34 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 2004 über das Gastgewerbe (GGG/BS); § 16 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juli 2005 zum Gastgewerbegesetz (VGGG/BS). Frage der Zulässigkeit eines kantonalen Verbots von bedienten Raucherräumen; Verein "Fümoar". Bundesrechtliche Minimalregelung zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 1-3 PaRG; E. 2.1). Art. 4 PaRG sieht vor, dass die Kantone strengere Vorschriften "zum Schutz der Gesundheit" erlassen können. § 34 GGG/BS statuiert ein Bedienungsverbot in abgetrennten Raucherräumen und geht damit über die bundesrechtliche Minimalregelung hinaus (E. 2.2 und 2.3). § 34 GGG/ BS wurde von der Vorinstanz weder willkürlich ausgelegt noch verstösst die kantonale Regelung gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung (Art. 49 BV; E. 3). Die Lokalität der Beschwerdeführerin ist öffentlich zugänglich im Sinne von § 16 VGGG/BS; sie kann sich nicht wirksam von den kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben der Passivrauchschutzgesetzgebung befreien (E. 4). § 34 GGG/BS verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (E. 5). Die hohe Mitgliederzahl des Vereins "Fümoar" oder die Tatsache, dass ein Teil der Bevölkerung mit der Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen nicht einverstanden ist, kann die Gerichte nicht davon entbinden, das Gesetz anzuwenden. Zusammenfassung (E. 6 und 7). Arbeit; Regelung; Schutz; Kanton; GGG/BS; Raucher; Gesundheit; Passivrauch; Räume; Rauchverbot; Passivrauchen; Arbeitnehmer; Verein; Person; Urteil; Kantone; Rauchen; Raucherräume; Räumen; Kompetenz; Fümoar; Raucherräumen; Vorinstanz; Basel; Betrieb; Recht; Basel-Stadt; Gastgewerbe
    138 I 356 (8C_844/2011)Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5). Über; Überzeit; Arbeit; Honorar; Bundes; Entschädigung; Arbeitsgesetz; Leistung; Honorare; Honorargesetz; Spital; Bundesrecht; Oberärzte; Anspruch; Oberarzt; Entscheid; Recht; Bundesrechts; Grundsatz; öffentlich-rechtliche; Spitalrat; Regierungsrat; Honorarpool; Honorarpools; Bewilligung; Vorschriften; Ruhezeit

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6642/2018ArbeitnehmerschutzArbeit; Bewilligung; Unentbehrlichkeit; Quot;; Gründen; Sonntag; Tarbeit; Betrieb; Vorinstanz; Strassen; Sonntags; Arbeitnehmer; Sonntagsarbeit; Tiefbau; Produkt; Tiefbauarbeiten; ASTRA; Verkehrsaufkommen; Produktion; Unterbruch; Feiertagsarbeit; Auftrag; Urteil
    B-5340/2017ArbeitnehmerschutzArbeit; Tarbeit; Unentbehrlichkeit; Arbeitnehmer; Tunnel; Produkt; Bundes; Bewilligung; Produktion; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Sinne; Arbeitsgesetz; Urteil; Verordnung; Gesundheit; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren