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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 11 SVG vom 2024

Art. 11 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 11 Fahrzeugausweis

1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.

2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass:

  • a. das Fahrzeug verzollt oder von der Verzollung befreit ist;
  • b. das Fahrzeug nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (1) (AStG) versteuert oder von der Steuer befreit ist; und
  • c. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (2) für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und das Fahrzeug mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist. (3)
  • 3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.

    (1) SR 641.51
    (2) SR 641.81
    (3) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 11 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF130046Befehl Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Mai 2013 (ER130011)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Fahrzeug; Leasing; Recht; Berufung; Leasingvertrag; Verfahren; Gesuchsgegnern; Entscheid; Vertrag; Fahrzeuge; Fahrzeuges; Urteil; Tatsache; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Leasingvertrages; Herausgabe; Dietikon; Kaufvertrag; Berufungsverfahren; Zuständigkeit; Eigentümerin; Leasingfahrzeug; Eigentum; Fällen
    VDEntscheid/2022/707éhicule; édure; énal; énale; éhicules; éfiant; éfiants; ’il; était; écision; ’elle; érêt; évenu; Ministère; Autorité; ’ordonnance; étente; étenteur; ’est; équestre; édéral; ’assurance; égal; équestré
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2009.00391Zulassung eines Motorfahrzeugs zum VerkehrFahrzeug; Motorrad; Hersteller; Übereinstimmung; Übereinstimmungsbescheinigung; Strassen; Zulassung; EG-Übereinstimmungsbescheinigung; Einzelprüfung; Rekurs; Schweiz; Verkehr; Typengenehmigung; Strassenverkehr; Unterschrift; Sinne; Recht; Behörde; Strassenverkehrsamt; Herstellererklärung; Richtlinie; Dokument; Kanton; Motorrads; Fahrzeuge; Behörden
    SOSTBER.2023.22-Beschuldigte; Urteil; Beschuldigten; Staat; Apos; Recht; Staatsanwalt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Freiheitsstrafe; Beruf; Delikt; Berufung; Kontrollschild; Kontrollschilder; Solothurn; Urteils; Delikte; Führerausweis; Probezeit; Kontrollschildern; Haftpflicht; Haftpflichtversicherung; Motorfahrzeug; Gericht; Vollzug; Marke
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    114 IV 159Art. 16 Abs. 4, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Nichtabgabe des wegen Nichtbezahlens von Verkehrsgebühren entzogenen Fahrzeugausweises. Der Entzug des Fahrzeugausweises wegen Nichtbezahlens von Verkehrsgebühren ist nur so lange möglich, als der Gebührenschuldner Halter des Fahrzeuges ist, für welches die Verkehrsgebühren ausstehend sind. Ist er nicht mehr Halter dieses Fahrzeuges, kann ihm nicht der Ausweis betreffend ein anderes Fahrzeug, für das er keine Verkehrsgebühren schuldet, entzogen werden. Der Entzug des ein anderes Fahrzeug betreffenden Ausweises stellt eine offensichtliche Gesetzesverletzung dar, und die Nichtabgabe dieses Fahrzeugausweises ist daher nicht strafbar. Fahrzeug; Gebühr; Fahrzeugausweis; Gebühren; Halter; Entzug; Verkehr; Verkehrsgebühren; Entzugs; Fahrzeugausweises; Ausweis; Entzugsverfügung; Gebührenschuld; Kantons; Kontrollschilder; Urteil; Fahrzeuges; Strassenverkehrsamt; Ausweisen; Sinne; Zusammenhang; Halterwechsel; Wagen; Nichtigkeitsbeschwerde; Nichtabgabe; Nichtbezahlens; Gebührenschuldner; Betrag
    104 Ib 123Art. 99 lit. e OG; Art. 81 Abs. 4 Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Befreiung von der Typenprüfung für Fahrzeuge gemäss Art. 81 Abs. 4 BAV (E. 1). 2. Weiter Ermessensspielraum der Eidg. Polizeiabteilung bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung von der Typenprüfung (E. 2). Fahrzeug; Typenprüfung; Fahrzeuge; Befreiung; Einzelprüfung; Verkehr; Gesuch; Bundesrat; Strassen; Serie; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesgericht; Beurteilung; Gebrauch; Ermessen; Bundesrates; Entscheid; Polizeiabteilung; Prüfung; Gesuchs; Fahrzeugen; Justiz; Polizeidepartement; Verweigerung; Verkehrsbedeutung; Vorschriften; Feststellung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 I/1ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Betrieb; Feststellung; Zulassung; Betriebsgewicht; Gesamtgewicht; Verkehr; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Stützlast; Vorinstanz; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Fahrzeugkombination; Wägung; Bundes; Anhängerbetrieb; ürfen
    A-1472/2018ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Strasse; Betriebsgewicht; Strassen; Feststellung; Stützlast; Verkehr; Verfahren; Zugfahrzeugs; Bundesverwaltungsgericht; Fahrzeugkombination; Gesamtgewicht; Fahrzeuge; Zulassungsbescheinigung; Anhängerbetrieb; ässigen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
    Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
    Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Apos;; Umlauf; Urteil; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Falsifikate; Betrug; Einführens; Täter; Busse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts