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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 11 BGG vom 2024

Art. 11 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 11 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 39 (6B_727/2020)
Regeste
Art. 117 StGB ; Art. 26 Abs. 2 HMG ; fahrlässige Tötung (Freispruch), Sorgfaltspflichtverletzung. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn die Vitaldaten des Patienten, sein Gesundheitszustand, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und das Interaktionspotential mit anderen Wirkstoffen bzw. Arznei- sowie Nahrungsmitteln bekannt sind (E. 2.4.1). Der Arzt muss sich sorgfältig ein Bild machen, was dem Patienten fehlt, und welche Therapieformen geeignet sind. Üblicherweise verlangt die ärztliche Sorgfalt die Durchführung einer Anamnese. Über die Art der im Einzelfall erforderlichen Anamnese lassen sich keine allgemeingültigen Angaben machen. Zur Durchführung der Heilbehandlung ist in der Regel die Mitwirkung des Patienten erforderlich. Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um blosse Obliegenheiten. Wirkt der Patient bei der Behandlung nicht mit, braucht der Arzt jedoch nicht tätig zu werden (E. 2.4.2).
Patient; Hinweis; Patienten; Beschwerdegegner; Patientin; Hinweise; Verschreibung; Allergie; Medikament; Cefuroxim; Sorgfalt; Behandlung; Asthma; Antibiotika; Hinweisen; Arznei; Recht; Arzneimittel; Über; Heilmittel; Allergien; Sorgfaltspflicht; ändige
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Migration; Status; Anwesenheit; Kanton; Umwandlung; Eingriff; Personen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 VII/4Regroupement familialTribunal; édéral; CourEDH; édure; ;âge; être; Suisse; également; ;enfant; éjour; épôt; était; écembre; ;agissant; éré; érant; ément; Tuquabo-Tekle; étranger; ;arrêt; ;application; ;intéressé; âgé; ésence; Familiennachzug; âgée; écision; ;autorité; SPESCHA; éenne
A-651/2016Energie (Übriges)Bundes; Beschwerde; Verfügung; Bundesverwaltung; Vorinstanz; Rückerstattung; Bundesverwaltungsgericht; Netzzuschlag; Verfahren; Behörde; Recht; Geschäftsjahr; Urteil; Netzzuschlags; Energie; Beschwerdegegner; Beschwerdelegitimation; Behörden; ElCom; Anspruch; Stellung; Parteien; BVGer; Entscheid; Verfahrens; Stellungnahme; önne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.25Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Kammer; Bundes; Revision; Entscheide; Verfahren; Filter; BStGer; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Revisionsverfahren; Vorinstanz; StBOG; Gericht; Rechtspflege; Eingabe; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2008