Art. 10a (1) Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts (2) *
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.
(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2021, in Kraft seit 7. März 2021 (BB vom 19. Juni 2020, BRB vom 31. Mai 2021 – AS 2021 310; BBl 2017 6447; 2019 2913; 2020 5507; 2021 1185).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | SK 2021 578 | Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage | Verordnung; Covid-; Schuldig; Maske; Beschuldigte; Masken; -Verordnung; Maskentragpflicht; Urteil; Attest; Erstinstanzliche; Kammer; Verfahren; Erstinstanzlichen; Recht; Person; Vorinstanz; Beschuldigten; Verfahrens; Bundesgericht; Berufung; Entscheid; ärztliche; Urteils; Urteilsbegründung; Sachverhalt; Grundlage; Bestimmung; Urteilsbegründung; Widerhandlung |