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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 109 ZPO vom 2024

Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 109 Verteilung bei Vergleich

1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:

  • a. der Vergleich keine Regelung enthält; oder
  • b. die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 109 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE230027Abänderung Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Kinder; Parteien; Berufung; Verfahren; Obhut; Prozesskosten; Prozesskostenbeitrag; Betreuung; Gesuchstellers; Vereinbarung; Verfügung; Eltern; Eingabe; Rechtspflege; Leistung; Wohnsitz; Dispositivziffer; Berufungsverfahren; Antrag; Gericht; Eheschutz; Verfahrens; Ziffer; Entscheid; Kindsvertreterin; Einkommen
    ZHPF230068Herausgabe Sicherheitsleistung / KostenbeschwerdeParteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Sicherheit; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Winterthur; Bauhandwerkerpfandrecht; Bezirksgerichts; Sicherheitsleistung; Vereinbarung; Bezirksgerichtskasse; Bauhandwerkerpfandrechts; Betrag; Verfahrens; Rechtsmittel; Einzelgericht; Eintragung; Grundbuch; Klage; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Geschäfts-Nr; Grundbuchamt; Zahlung; Frist; Kostentragung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2020.22 (AG.2021.342)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGKonkurs; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Gläubiger; Zivilgericht; Konkursandrohung; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Betreibung; Verfahrens; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; SchKG; Konkursamt; Betreibungs; Aberkennungsklage; Rechtsmittel; Bundesgericht; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren; Konkursentscheid; Prozesskosten; Gerichtskosten; Kantons; Parteien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 I 241Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4). Recht; Beweis; Zivilprozess; Vorschuss; Verfahren; Gericht; Kanton; Klage; Kostenvorschuss; Gehör; Anspruch; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS; Verfahrens; Praxis; Beweise; Gerichtskosten; Parteien; Leistung; Entscheid; Säumnis; Kantone; Ansprüche; Gerichtsgebühr; Urteil; Handelsgericht; Kantons; Verfügung; Kostenvorschusses; Bundesgericht