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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 109 StPO vom 2024

Art. 109 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 109 2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien Eingaben

1 Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 109 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220541Qualifizierte GeiselnahmePrivatklägerin; Beschuldigte; Privatklägerinnen; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Verteidigung; Aussage; Aussagen; Staatsanwalt; Geiseln; Staatsanwaltschaft; Recht; Dolmetscher; Verfahren; Urteil; Verfahren; Geiselnahme; Gericht; Berufungsverhandlung; Zeuge; Beweis; Einvernahme; Zeugen; Anklage; Kantons; Schweiz
ZHUE210183NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Desinfektionsmittel; Aussagen; Eingabe; Untersuchung; Rechtsvertreter; Frist; Untersuch; Beweis; Entscheid; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Zürich-Sihl; Begründung; Eröffnung; Verfahren; Rücksprache; Anträgen; Wiederherstellung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLVG.2017.00021Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht während des Straf- resp. OrdnungsbussenverfahrensAkten; Recht; Verfahren; Verfahren; Verwaltung; Akteneinsicht; Ordnungsbusse; Anspruch; Regierung; Interesse; Regierungs; Regierungsrat; Verkehrskonzept; Ordnungsbussenverfahren; Entscheid; Person; Verwaltungsrecht; Verfahrens; Verfahrens; Öffentlichkeit; Dokumente; Parteien; Beschwerdegegner; Gesuch; Behörde; ähren
BSDGS.2023.8-Gesuch; Gericht; Gesuchs; Gesuchsteller; Ausstand; Gerichtspräsident; Verfügung; Eingabe; Beweis; Stellung; Verfahren; Stellungnahme; Ausstandsgesuch; Gerichtspräsidenten; Gesuchstellers; Recht; Anträge; Antrag; Ausstandsbegehren; Staatsanwaltschaft; Antrag; Gericht; Ausstandsgr; Verfahrens; Verfahren; Anklage; Befragung; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.144Verfahren; Verfahrens; Beschwerde; Apos;; Entscheid; Apos;a; Privatkläger; Filter; Beschwerdekammer; édure; Beschuldigte; Bundesanwaltschaft; Ausschluss; énal; Entscheide; Parteien; Verjährung; Verfahrensleitung; Interesse; Verfahren; Person; Urteil; Bundesstrafgericht; Verfahrenshandlung; Entscheidung; Verfolgungsverjährung; Untersuchung; Constater
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxis, Zürich2009