Art. 109 8. Kapitel: Immaterialgüterrecht
1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.
2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
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(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210019 | URG etc. | Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit |
ZH | HG230108 | Marke | Marke; Klage; Recht; Marken; Urteil; Gericht; Beklagten; Schweiz; Streit; Schweizer; Hinterlegung; Streitwert; MSchG; Parteien; Gebrauch; Gebrauchs; Nichtigkeit; Gebrauchsabsicht; Feststellung; Verfügung; Zustellung; Tatsache; Gerichte; Eigentum; ändlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2005.21 | Entscheid Art. 62 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Ein Verfahren ist nicht zu sistieren, wenn der Prozessgegenstand, nämlich das Streitpatent, in dem Umfang, in welchem es gemäss einer Erklärung eines teilweisen Verzichts des Patentinhabers gegenüber dem IGE aufrecht erhalten worden ist, feststeht (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2005.21). | Patent; Beklagten; Teilverzicht; Patentansprüche; Verfahren; Streitpatent; Patentanspruch; Klage; Patents; Sistierung; Handelsgericht; Teilverzichts; Anspruch; Nichtigkeit; Verzicht; Gültigkeit; Streitpatents; Quot; Stellung; Verzichts; Nichtigkeitsklage; Schweizer; Stellungnahme; Zusammenlegung; Heinrich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 28 (4A_222/2016) | Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2). | Zustellung; Patent; Vertreter; Schweiz; Vertretung; Zustellungsdomizil; Verwaltungs; Verfahren; Gericht; Patentregister; Zivil; Sinne; Register; Ausland; Vertreters; Zivilprozess; Verwaltungsbehörden; Recht; Wohnsitz; Patentinhaber; Fassung; Schweizer; Schweizerische; Vertreterin; Richter; Verwaltungsverfahren; Eintragung; Bundespatentgericht |
132 III 579 | Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; örtliche Zuständigkeit; Art. 16 Ziff. 4 LugÜ. Anwendbarkeit der Bestimmung auf eine Bestandesklage, mit der gestützt auf ein prioritäres Recht wegen widerrechtlicher Anmassung des Zeichens (UWG) die Löschung einer Marke beantragt wird (E. 3). | Recht; Marke; LugÜ; Zuständigkeit; Klage; Urteil; Gericht; Klägerinnen; Register; Ecofin; Beklagten; Eintragung; Gültigkeit; Löschung; Klagen; EuGVO; Immaterialgüter; Berechtigung; Wettbewerb; Bestandes; Consulting; Bestandesklage; ECOFIN; Zeichen; Gallen; Dienstleistungen; Feststellung; Verletzung; MÄDER |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schnyder | Basler Kommentar IPRG | 2013 |
Schnyder | Basler Kommentar IPRG | 2013 |