Art. 1087 Form und
Fristen der Wechselerklärungen
Allgemeinen
1 Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.
2 Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.
3 Ebenso ist eine Wechselerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechtes genügt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2009 333 | Art. 1087 Abs. 1 OR: Wechselbürgschaft, Rechtsöffung | Recht; Wechselbürgschaft; Wechselbürge; Rechtsöffnung; Appellant; Betreibung; Wechsels; Sprache; Avalat; Appellatin; Werden; Eigenwechsel; Bestimmungen; Honsell/Vogt/Watter; Avalaten; Appellanten; SchKG; Gültigkeit; Schweiz; Bezeichnung; Englische; Umrechnung; Abkommen; Unabhängig; Enthält; Ausgestellt; Zahlung; Verpflichtung; Wechselbürgen; Betrag |
BE | ZK 2009 38 | Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag Wechselbetreibung | Appellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Schuldner; Ausstellung; Zahlstelle; Werden; Staehelin/Bauer/Staehelin; Einreden; Bezogene; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Rechtsvorschlag; Sichtwechsel; Vorlegung; Lieferstopp; Wechselrechtliche; Unterzeichnung; IVm; Schuldners; Zulässige; Aufgr |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
90 II 121 | Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). | Unterschrift; Wechsels; Indossament; Blosse; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Mittelbar; Auffassung; Indossamente; A-G; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Bezw; Wechselrecht; Schweizerische; Schweiz; Werden; Indossanten |