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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 108 StPO vom 2024

Art. 108 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs

1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:

  • a. der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
  • b. dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
  • 2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.

    3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.

    4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.

    5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 108 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210555MordBeschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren
    ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.65-Beschuldigte; Kläger; Privatkläger; Beschuldigten; Dokument; Urkunde; Verteidigung; Dokumente; Recht; Urkunden; Verfahren; Apos; Rechnung; Beweis; Privatklägers; Anklage; Urteil; Einvernahme; Person; Verfahren; Berufung; Termin; Veruntreuung; Staat; Verfahrens; Führerausweis
    SGB 2015/304Entscheid Anwaltsrecht – Disziplinarmassnahmen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BGFA, SR 935.61). Ein Strafverteidiger, der seinem Mandanten Kopien von Untersuchungsakten (unter anderem auch Reproduktionen jener verbotenen pornographischen Darstellungen, deren Herstellung bzw. Lagerung dem Mandanten im Strafverfahren zur Last gelegt werden) überlässt, darf wegen dieses Verhaltens nicht diszipliniert werden, wenn die verfahrensleitende Untersuchungsbehörde das Recht auf Akteneinsicht nicht eingeschränkt hat. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akteneinsicht der beschuldigten Person zu beschränken (Verwaltungsgericht, B 2015/304). Entscheid vom 20. Dezember 2016 Recht; Anwalt; Anwalts; Beruf; Akten; Verfahren; Klient; Klienten; Staat; Rechtsanwalt; Entscheid; Kopie; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Kopien; Behörde; Recht; Gallen; Anwaltskammer; Vorinstanz; Person; Akteneinsicht; Berufsregel; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Kanton; Berufspflicht; Fellmann
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 457 (6B_129/2017)Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). Beweis; Einvernahme; Einvernahmen; Beweise; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Nötigung; Waffen; Recht; Mitbeschuldigten; Staatsanwaltschaft; Person; Beweiserhebung; Konfrontationseinvernahme; Teilnahmerecht; Raubes; Widerhandlung; Waffengesetz; Beschwerdeführers; Befragung; Beschuldigte; Verletzung; Erkenntnisse
    141 IV 220Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). Person; Teilnahme; Einvernahme; Gericht; Personen; Einvernahmen; Recht; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Obergericht; Beschwerde; Mitbeschuldigten; Beweiserhebungen; Verfahren; Bundesgericht; Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Obergerichts; Beschwerdekammer; Entscheid; Verletzung; Berufung; Grundsatz; Sache

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1675/2016AkteneinsichtVerfahren; Verfahren; Akten; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Vorinstanz; Bundes; Verfahrens; Verwaltung; Urteil; Verfügung; Einsicht; Aufsichtsverfahren; Verfügungen; Anzeige; Gebühr; Interessen; Parteistellung; Revision; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; BVGer; Öffentlichkeit; ürdige
    A-6334/2014ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Verfahren; Datenbekanntgabe; Verfahren; Sanktion; Zweck; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Wettbewerbs; Recht; Person; Kartell; Aufgabe; Vergabe; Recht; Interessen; Verfahrens; Akten; Personen; Vorinstanz; Submission; Beschwerdeführerinnen; Informationen; Zwecke; Unternehmen; Einsicht; Kanton

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.278Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).Verfahren; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe; Apos;; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfügung; Beilage; édure; Verfahren; Parteien; Akteneinsicht; Beilagen; èces; Beschwerdekammer; écembre; Rechtsvertreter; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Interesse; Stellung; Verfahrenshandlungen; Sinne
    BB.2019.279Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).Verfahren; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe; Apos;; Verfügung; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Beilage; édure; èces; Beschwerdekammer; Parteien; Akteneinsicht; Beilagen; écembre; Rechtsvertreter; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Interesse; Untersuchung; Stellung; Verfahrenshandlungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer, VestBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023
    Schweizer, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014