Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs
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2 Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3 Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4 Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5 Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210555 | Mord | Beschuldigte; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Privatkläger; Wattetupfer; Staatsanwalt; Genugtuung; Mobiltelefon; Einvernahme; Verfahren |
ZH | SB210226 | Mord etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.65 | - | Beschuldigte; Kläger; Privatkläger; Beschuldigten; Dokument; Urkunde; Verteidigung; Dokumente; Recht; Urkunden; Verfahren; Apos; Rechnung; Beweis; Privatklägers; Anklage; Urteil; Einvernahme; Person; Verfahren; Berufung; Termin; Veruntreuung; Staat; Verfahrens; Führerausweis |
SG | B 2015/304 | Entscheid Anwaltsrecht – Disziplinarmassnahmen (Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 BGFA, SR 935.61). Ein Strafverteidiger, der seinem Mandanten Kopien von Untersuchungsakten (unter anderem auch Reproduktionen jener verbotenen pornographischen Darstellungen, deren Herstellung bzw. Lagerung dem Mandanten im Strafverfahren zur Last gelegt werden) überlässt, darf wegen dieses Verhaltens nicht diszipliniert werden, wenn die verfahrensleitende Untersuchungsbehörde das Recht auf Akteneinsicht nicht eingeschränkt hat. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, von sich aus die Akteneinsicht der beschuldigten Person zu beschränken (Verwaltungsgericht, B 2015/304). Entscheid vom 20. Dezember 2016 | Recht; Anwalt; Anwalts; Beruf; Akten; Verfahren; Klient; Klienten; Staat; Rechtsanwalt; Entscheid; Kopie; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Kopien; Behörde; Recht; Gallen; Anwaltskammer; Vorinstanz; Person; Akteneinsicht; Berufsregel; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Kanton; Berufspflicht; Fellmann |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 457 (6B_129/2017) | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). | Beweis; Einvernahme; Einvernahmen; Beweise; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Nötigung; Waffen; Recht; Mitbeschuldigten; Staatsanwaltschaft; Person; Beweiserhebung; Konfrontationseinvernahme; Teilnahmerecht; Raubes; Widerhandlung; Waffengesetz; Beschwerdeführers; Befragung; Beschuldigte; Verletzung; Erkenntnisse |
141 IV 220 | Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten in vereinigten Verfahren teilzunehmen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (E. 5). | Person; Teilnahme; Einvernahme; Gericht; Personen; Einvernahmen; Recht; Verfahren; Teilnahmerecht; Teilnahmerechte; Beweise; Staatsanwaltschaft; Urteil; Aussagen; Obergericht; Beschwerde; Mitbeschuldigten; Beweiserhebungen; Verfahren; Bundesgericht; Beschuldigte; Beschuldigten; Sinne; Obergerichts; Beschwerdekammer; Entscheid; Verletzung; Berufung; Grundsatz; Sache |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1675/2016 | Akteneinsicht | Verfahren; Verfahren; Akten; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Vorinstanz; Bundes; Verfahrens; Verwaltung; Urteil; Verfügung; Einsicht; Aufsichtsverfahren; Verfügungen; Anzeige; Gebühr; Interessen; Parteistellung; Revision; Bundesverwaltungsgericht; Gesuch; BVGer; Öffentlichkeit; ürdige |
A-6334/2014 | Öffentlichkeitsprinzip | Daten; Verfahren; Datenbekanntgabe; Verfahren; Sanktion; Zweck; Interesse; Bundes; Wettbewerb; Wettbewerbs; Recht; Person; Kartell; Aufgabe; Vergabe; Recht; Interessen; Verfahrens; Akten; Personen; Vorinstanz; Submission; Beschwerdeführerinnen; Informationen; Zwecke; Unternehmen; Einsicht; Kanton |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.278 | Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO). | Verfahren; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe; Apos;; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfügung; Beilage; édure; Verfahren; Parteien; Akteneinsicht; Beilagen; èces; Beschwerdekammer; écembre; Rechtsvertreter; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Interesse; Stellung; Verfahrenshandlungen; Sinne |
BB.2019.279 | Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO). | Verfahren; Verfahrens; Akten; Recht; Eingabe; Apos;; Verfügung; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegner; Verfahren; Beilage; édure; èces; Beschwerdekammer; Parteien; Akteneinsicht; Beilagen; écembre; Rechtsvertreter; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Interesse; Untersuchung; Stellung; Verfahrenshandlungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Vest | Basler Schweizerische Strafprozessordnung | 2023 |
Schweizer, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |