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Obligationenrecht (OR)

Art. 108 OR vom 2024

Art. 108 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 108 Ohne Fristansetzung

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

  • 1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
  • 2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
  • 3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 108 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210041ForderungVertrag; Beklagten; Recht; Parteien; Mietvertrag; Urteil; Vermieter; Vermieterin; Mobiliar; Leistung; Vertrages; Koppelung; Kommentar; Über; Mietobjekt; Beweis; Abschluss; Koppelungsgeschäft; Mietvertrages; Mieter; Entschädigung; Höhe; Basler; Vertragsschluss; Verzug; Vereinbarung; Zahlung
    ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne; Vermieter; E-Mail
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2007/15Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Triftiger Grund für eine Selbstkündigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2007, AVI 2007/15). Arbeit; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Kündigung; Frist; Einstellung; Person; Versicherung; Lohnzahlung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Anspruchsberechtigung; E-Mail; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Arbeitslosigkeit; Arbeitnehmer; Fristansetzung; Abmahnung; Versicherungsgericht; Verzug; Verschulden; Einsprache; Lohnzahlungen; Recht; Beschwerdeführers; Anfang
    BSZV.2019.6 (SVG.2021.299)Nachweis Arbeitsunfähigkeitähig; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Taggelder; Leistung; Beklagten; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Arztzeugnisse; Prognose; Sozialversicherungsgericht; Klage; Psychiater; Zeitpunkt; Bundesgericht; Anfang; Verlauf; Monats; Wartefrist; Behandlung; Psychiaterin; Taggeldzahlungen; Gutachten; Krankenversicherung; Gericht; Tatsache; Punkt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 495 (4A_141/2017)Art. 6 ZPO; Widerklage vor Handelsgericht. Wurde das Handelsgericht gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO angerufen, ist eine konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag des Widerbeklagten zulässig (E. 2).
    Regeste b
    Art. 108 Ziff. 1, 107 Abs. 2 OR; unverzügliche Verzichtserklärung. Im Grundsatz ist auch in einem Fall von Art. 108 Ziff. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erforderlich. Beruft sich der Schuldner auf deren Fehlen, kann dies im Einzelfall allerdings treuwidrig sein (E. 4.3.1 und 4.3.2).
    Widerklage; Zuständigkeit; Handelsgericht; Verzicht; Schuldner; Schweizer; Handelsgerichts; Schweizerische; Verzichtserklärung; Widerbeklagte; Klage; Instanz; Urteil; Handelsregister; Gericht; Streitigkeit; Voraussetzung; Zivilprozessordnung; Widerklagen; Gesetzgeber; Gläubiger; Hauptklage; Vorinstanz; Klagen; Botschaft; Kommentar
    143 II 37 (2C_348/2015)Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8). Zahlung; Urteil; Verzug; Verfügung; Rück; ElCom; Recht; Beschwerdeführerinnen; Vergütungszins; Rückerstattung; Bereicherung; Verzugszins; Mahnung; Tarif; Zahlungen; Leistung; Bundesgericht; Kraftwerkbetreiber; Swissgrid; StromVV; Kraftwerkbetreiberin; Kraftwerkbetreiberinnen; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Bereicherungszins; Zinsen; Akontozahlungen; Zeitpunkt; Beträge

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6111/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesArbeit; Urteil; Quot;; Kündigung; Recht; Beschwerde; Bundes; Vorinstanz; Anzeige; Arbeitsverhältnis; BVGer; Verhalten; Vorgesetzten; Beweis; Arbeitgeberin; Bundesverwaltungsgericht; Person; Mitarbeitende; Entscheid; Mitarbeitenden; Führung; Beschwerdeführers; Missbräuchlichkeit; Arbeitskollege; Anzeigen
    A-179/2014Energie (Übriges)Akontozahlungen; Recht; Verzug; Bundes; SDL-Akontozahlungen; Vorinstanz; Verfügung; Verzugs; Tarif; Rechtsbegehren; Bereich; Urteil; Mahnung; Bereiche; Zeitpunkt; Bereicher; Kraftwerkbetreiberin; Bereicherung; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Kraftwerkbetreiberinnen; Leistung; Verzugszins; Zahlung; Sinne; Tarifjahr; Verfahren; StromVV

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.16Apos;; Apos;a; édé; édure; édéral; Tribunal; énal; écision; être; Apos;un; Apos;accès; Apos;en; été; évrier; évenu; Apos;il; Apos;art; Apos;instruction; écembre; Apos;une; éférence; écise; éans; ément; Apos;est; écessaire; écisions; écité; Apos;enquête; Confédération
    RR.2021.51Apos;; Filter; Tribunal; Tribunale; Entscheide; BStGer; Apos;autorità; Apos;assistenza; Apos;art; Italia; Stato; Svizzera; Lapos;; Urteile; Corte; Apos;ambito; Apos;estero; Accordo; Amtlichen; Sammlung; -svizzero; Nella; Apos;Italia; Apos;ufficio; Apos;inchiesta; Apos;esecuzione; Apos;applicazione; Convenzione

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Schmid, Schweizer, Lieber, Jositsch, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020
    Donatsch, Schmid, Schweizer, Lieber, Jositsch, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2020