DO Art. 1070 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 1070 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 1070 Interrupziun a. Motivs

La surannaziun vegn interrutta cun l’inoltraziun dal plant, cun l’inoltraziun da la dumonda da scussiun, cun la denunzia da la dispita u cun l’inoltraziun da las pretensiuns en cas da concurs.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
91 II 362Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9). Verjährung; Betreibung; Recht; Unterbrechung; Konkurs; Klage; Verjährungsfrist; Wechselrecht; Unterbrechungsgr; Wechselforderung; Unterbrechungsgründe; Betreibungsbegehren; Zahlung; Streitverkündung; Meier; Wechselforderungen; Zahlungsbefehl; Betreibungsakt; Massoni; Forderung; Handlung; Wechselgesetz; Urteil; Obergericht; Beklagten; Abkommen; Bestimmungen; Entwürfe; Lehre; Konkurses