E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 105 StPO vom 2024

Art. 105 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte

1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:

  • a. die geschädigte Person;
  • b. die Person, die Anzeige erstattet;
  • c. die Zeugin oder der Zeuge;
  • d. die Auskunftsperson;
  • e. die oder der Sachverständige;
  • f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
  • 2 Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 105 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE190025NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Recht; Urkunde; Anzeige; Aktien; Vergütungsauftrag; Sachverhalt; Gericht; Urkunden; Verfahren; Verfügung; Untersuchung; Liegenschaft; Nichtanhandnahme; Person; Sinne; Vorwurf; Aktienzertifikate; Generalvollmacht; Unterschrift; Belastungskonto; Unterdrückung; Akten
    ZHUE180028EinstellungAktie; Aktien; Recht; Beschwerdegegner; Geschäft; Recht; Arbeitsverträge; Staatsanwaltschaft; Eltern; Vermögens; Gasthof; Interesse; Einstellung; Liegenschaft; Verwaltungsrat; Interessen; Ehepaar; Gesellschaft; Verfahren; Person; Verfahren; Geschäftsbesorgung; Aktiengesellschaft; Vorkaufsrecht; Verletzung; Beweis; Wirte-Ehepaar; Tatbestand
    Dieser Artikel erzielt 247 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB170017Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts vom 5. Dezember 2017 (DG170033-...)Recht; Aufsicht; Aufsichts; Rechtsmittel; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Obergericht; Verwaltungskommission; Kammer; Bezirksgericht; Verfahren; Obergerichts; Beschluss; Hinwil; Verfahrens; Person; Hauptverhandlung; Kantons; Gerichtsverhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgerichts; Beschwerdeführers; Entscheide; Rekurs; Verfahren; Quelle; Prozess; Subsidiarität; Aufsichtsbehörde
    SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). ädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Gefährdung; Erfolg; Rechts; Rechtsgut; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betreten; Rechtsmittel; Sicherheit; Gleise; Kanton; Handlung
    145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Verwertung; Vorinstanz; Person; Zivilklägerin; Zivilklage; Bezirksgericht; Herausgabe

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2022.11Beschwerde; Bundes; Verfahren; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Hausdurchsuchung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Rückzug; Standslosigkeit; Bundesgericht; Über; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeantwort; Akten; Entscheide; Interesse; Rechtsschutzinteresse; Rechtsmittel; Apos;; Tribunal; Fedpol
    BB.2021.220, BP.2021.82Recht; Verfahren; Akten; Bundes; Blatter; Beschwerdeführer; Person; Beschwerdeführers; Verfahren; Untersuchung; Zahlung; Verfügung; Privatkläger; Verfahrens; Platini; Akteneinsicht; Interesse; Rechte; Rechten; Präsident; Amtsgeheimnis; Eröffnung; Verfahrens; Verletzung; Einsicht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage 2018
    Schmid, JositschPraxis, 3. Auflage 2018