BV Art. 105 - Alcohol

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Art. 105 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 105 Alcohol

La legislaziun davart la fabricaziun, l’import, la purificaziun e la vendita da vinars suttastat a la Confederaziun. Ella tegna particularmain quint dals effects nuschaivels dal consum d’alcohol.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 Ib 424Fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk, das eine Neuanlage darstellt. 1. Die Zulässigkeit der für die Neuanlage eines Wasserkraftwerkes bedingten technischen Eingriffe in die Gewässer beurteilt sich nach den Art. 2, 24 und 25 FG i.V.m. Art. 18, 21 und 22 NHG sowie den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes; namentlich sind diejenigen Abklärungen zu treffen, welche Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 USG bilden. 2. Die im Falle einer Neuanlage gemäss Art. 25 Abs. 2 FG verlangte Abwägung der Gesamtinteressenlage erfordert die Berücksichtigung aller in Frage kommenden Interessen, insbesondere auch derjenigen der Walderhaltung, der Raumplanung und der Landwirtschaft. 3. Die in Abwägung der Gesamtinteressenlage in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen schliessen die völlige Trockenlegung eines für Jungfische und als Nährtierlieferant wertvollen Bachlaufes aus, während die Verminderung des Fischertrages in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht im vorliegenden Fall in Kauf zu nehmen ist. Wasser; Interesse; Interessen; Fische; Regierung; Fischerei; Restwasser; Restwassermenge; Bewilligung; Wasserkraft; Energie; Abwägung; Fassung; Wasserkraftnutzung; Natur; Vaubach; Experte; Muranzina; Bundesgericht; Experten; Umwelt; Bewässerung; Gesamtinteressenlage; Beeinträchtigung; Anlage; Müstair; Kraftwerk

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard WaldmannBasler Kommentar Bernhard Waldmann al. [Hrsg.]2015