DO Art. 1046 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 1046 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 1046 Dal pajader

Tgi che ha paj la cambiala, po pretender da quels che han suttascrit la cambiala avant el:

  • 1. l’import entir ch’el ha paj ;
  • 2. ils tschains da quest import per la tariffa da 6 pertschient dapi il di dal pajament;
  • 3. sias expensas;
  • 4. ina provisiun da maximalmain 2 permilli.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 1046 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG120233ForderungBeklagte; Beklagten; Partner; Partners; Partnerschaftsvertrag; Zahlung; Sàrl; Forderung; Betrag; Vertrag; Liefer; Parteien; Gutschrift; Recht; Partnerschaftsvertrages; Geschäft; Lieferung; Forderungen; Lieferungen; Gunsten; Inventur; Höhe; Geschäfts; Zusammenstellung; Klage; Betreiber; Konto

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 112Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3). Ehrenzahlung; Recht; Wechsels; Vorinstanz; Protest; Allonge; Ehrenzahler; Zahlung; Regress; Kommentar; Schweiz; Wechselbürge; Schweizerischen; Urteil; Indossament; Quittung; Privatrecht; Prolongation; Rückgriff; Wechselprolongation; Klägers; Beklagten; Berufung; Sinne; Zeitpunkt; Protestaufnahme; MEISTER