DO Art. 1044 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 1044 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 1044 Responsabladad solidarica dals obligads a la cambiala

1 Tut tgi che ha emess, accept u indoss ina cambiala ubain l’ha munida cun ina decleraziun da garanzia, stat bun vers il possessur sco debitur general.

2 Il possessur ha il dretg da proceder cunter tut quellas persunas, individualmain u collectivamain, senza stuair observar la successiun, en la quala ellas èn s’obligadas.

3 Il medem dretg ha mintga oblig a la cambiala che l’ha pajada.

4 Cun far valair il dretg cunter in oblig a la cambiala na perda il possessur betg ses dretg vers ils auters obligads a la cambiala, er betg vers quels obligads a la cambiala che suondan quel oblig a la cambiala, cunter il qual el è procedì l’emprim.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 35Konkurs des Wechselbürgen. 1. Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217 SchKG; Art. 1022 OR). Bedeutung von Zahlungen, die der Wechselgläubiger vor oder nach Anmeldung und Kollokation seiner Forderung im Konkurs des Wechselbürgen von andern Wechselverpflichteten erhält (Art. 217 SchKG). Übergang der Rechte aus dem Wechsel auf die Konkursmasse im Umfang der von ihr ausbezahlten Dividende (Art. 1022 Abs. 3 OR). 2. Inhalt des Kollokationsplans (Art. 244 ff. SchKG, 56 ff. KV). Anfechtung desselben durch Klage oder durch Beschwerde. Der Wechselgläubiger, dessen Forderung zugelassen wurde, hat die mit der Kollokationsverfügung verbundene Bemerkung, die Dividende werde nur auf die bei Abschluss des Konkursverfahrens allfällig noch bestehende Restschuld ausgerichtet, nicht als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzufassen, gegen die bei Gefahr der Verwirkung binnen 10 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplans (Art. 17 Abs. 2, 250 Abs. 1 SchKG) Beschwerde zu führen wäre. Er kann sich vielmehr im Anschluss an die Anzeige der Auflegung der Verteilungsliste (Art. 263 SchKG) darüber beschweren, dass die jener Bemerkung entsprechende Verteilung den massgebenden Vorschriften (insbesondere dem Art. 217 SchKG) widerspreche. Beschwerde gegen den Verteilungsplan für eine Abschlagsverteilung(Art. 266 SchKG), der dem Wechselgläubiger die sofortige Auszahlung der auf die zugelassene Forderung entfallenden Abschlagsdividende verweigert. Konkurs; Forderung; Kollokation; SchKG; Rekurrentin; Wechselverpflichtete; Zahlung; Wechselverpflichteten; Dividende; Wechselbürge; Wechselgläubiger; Konkursamt; Kollokationsplan; Zahlungen; Wechselbürgen; Abschlagsdividende; Gläubiger; Betrag; Konkursverwaltung; Entscheid; Wechselforderung; Verfügung; Klage; Kollokationsverfügung; Sinne; Auflegung; Gemeinschuldner; Partinvest
90 II 121Wechselrecht. Ermittlung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis (Erw. 1). Bedeutung der Materialien zum Genfer Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz für die Auslegung (Erw. 2). Die auf der Rückseite des Wechsels angebrachte blosse Unterschrift eines aus dem Wechsel nicht Berechtigten ist kein Indossament (Erw. 3) und begründet auch keine Wechselbürgschaft (Erw. 4). Unterschrift; Wechsels; Indossament; Bürgschaft; Rückseite; Recht; Aussteller; Abkommen; Auffassung; Indossamente; ültig; önne; Wechselbürgschaft; Cinevox; Ausstellerin; Bundesgericht; Annahme; Wechselrecht; Vorderseite; Abkommens; Rechte; Blankoindossament; Garantiefunktion; Indossant; Schweiz; Indossanten; ätte; Vermerk; Zweifel; Wechselgesetz