Art. 104 Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit
Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/237 | Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 1 (5A_199/2014) | Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4). | Gültig; SchlT; Recht; Zusammenhang; Ungültig; Ungültigkeitsgr; Beschwerde; Rückwirkung; Ausländer; Umgehung; Eheungültigkeit; Inkrafttreten; Obergericht; Gesetzgeber; Ehenichtigkeitsgr; Zivilrechtlich; Urteil; Wirke; Bestimmungen; Tatsachen; Grundsatz; Lasse; Vorschrift; Ordre; Public; Botschaft; Scheinehe; Kommentar; Aufl; Eheschliessung |
134 III 426 (5A_652/2007) | Art. 90, 91, 93 und 104 BGG; Art. 137 ZGB; Scheidungsverfahren, vorsorgliche Massnahmen. Begriffe des Endentscheides, Teilentscheides sowie Vor- oder Zwischenentscheides im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil und seinen Nebenfolgen (E. 1). Der Entscheid, der vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens anordnet, ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, um solche Massnahmen anzuordnen oder abzuändern, wenn es mit einer Beschwerde betreffend den Scheidungspunkt oder dessen Nebenfolgen befasst ist (E. 2.2). | Consid; Décision; Recours; Divorce; Procédure; Effet; Tribunal; Effets; Accessoires; Partie; D'une; Mesure; Cause; Final; Arrêt; Attaqué; Fédéral; Objet; Finale; être; N'est; Autorité; Point; Jugement; Instance; Points; Mesures; Civil; Matière; L'autorité |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-938/2011 | Invalidenversicherung (Übriges) | Rente; Beschwerde; Renten; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Witwen; Anspruch; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verf?gung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; G?ltig; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; H?he; Angefochtene; Gesetzlich; Zeitpunkt |