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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 104 SchKG vom 2024

Art. 104 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 104 Bei Gemeinschaftsrechten

Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 104 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-16-54Bestimmung des VerwertungsverfahrensSchaft; Treibung; Bungs; Konkurs; Betreibung; Recht; Gemeinschaft; Hörde; Betreibungs; Verwertung; Anteils; Kanton; Graubünden; Pfändung; SchKG; Einigung; Kantons; Register; Liquidation; Teilsrecht; Schuldbetreibung; Gesuch; Erbschaft; Gemeinschaftsvermögen; Anteilsrecht; Sichtsbehörde; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Schuldner; Gepfändet
GRSKA-03-8PachtzinssperreBetreibung; Schaft; Erben; Pacht; Pfändung; Meinschaft; Hotel; Bungsamt; Treibungsamt; Gemeinschaft; Pachtzins; Bengemeinschaft; Erbengemeinschaft; Beschwerde; Pfand; Schuldner; Erträgnisse; Betreibungsamt; Nerin; Recht; Lichen; Grundpfand; Bungen; Schuldnerin; Betreibungen; Restaurant; SchKG; Sperre; Pachtzinssperre; Maienfeld
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