Art. 104 Landwirtschaft
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2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
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4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 61/2001/1 | Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; abstrakte Normenkontrolle | Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhausen; Schaffhauser; Regelung; Landwirtschaft; Branche; Gesuchsteller; Branchenverbands; Flächeneinheit; LwG/SH; Ertragsbegrenzung; Über; Festlegung; Gesetzes; Verfassung; Qualität; Bundesrechts |
SG | VZ.2010.26 | Entscheid Art. 30 ff. LwG (SR 910.1); Art. 1 ff. VAMK (SR 916.350.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a | Milch; Recht; Menge; Mengen; Milchkontingent; Milchkontingentierung; Mehrmenge; Organisation; Richli; Beklagten; Sanktion; Interesse; Genossenschaft; Milchmenge; Vertrag; Streit; Produzent; Rechtsverweigerung; Zivilrecht; Privat; Produzenten; Milchproduzent; Vertrags; Zuteilung; Parteien; Vorinstanz; Sanktionen; Übergang; Milchjahr |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/58 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (sGS 873.1). Art. 11 und 12 Abs. 2 VzGVG (sGS 873.11).Streitig war, ob eine durch ein Hochwasser-Ereignis beschädigte Restaurantküche als versicherter Gebäudeteil und die Wiederherstellungskosten von CHF 130‘000 als entschädigungspflichtig zu qualifizieren sind oder ob die dem Restaurationsbetrieb dienende Küche als nicht entschädigungspflichtige Fahrhabe zu gelten hat.Das Verwaltungsgericht erachtete die in Art. 12 Abs. 2 VzGVG getroffene Abgrenzung als nicht willkürlich. Eine nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung war vorliegend nicht dargetan, zumal es gerade Zweck von Art. 12 Abs. 2 VzGVG sowie der verwaltungsinternen Abgrenzungsrichtlinie ist, eine Gleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten zu gewährleisten. Bestätigung, dass es sich bei der Restaurantküche um nicht entschädigungspflichtige Fahrhabe handle (Verwaltungsgericht, B 2017/58). | Gebäude; Verwaltung; VzGVG; Versicherung; Recht; Abgrenzung; Restaurant; Verwaltungsgericht; Entscheid; Restaurantküche; Fahrhabe; Einrichtungen; Abgrenzungsrichtlinie; Gebäudeversicherung; Vorinstanz; Küche; Rekurs; Regel; Gallen; Verwaltungsrat; Verordnung; Regelung; Schaden; Hinweis; Gebäuden; Sachverhalt; Kanton |
AG | AGVE 2008 72 | 72 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse.der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Bewirtschafters zugerechnet werden kann; einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis bedarf esnicht. Ausgenommen sind Fälle des Rechtsmissbrauchs (Erw. II/1, 2,3). | äche; Direktzahlungen; Pacht; Landwirtschaft; Bewirtschafter; Weisung; Weisungen; Nutzfläche; Recht; Leistung; Bundes; Bewirtschafters; Grundstück; Landwirtschaftliche; Vertrag; Fläche; Betrieb; Bewirtschaftung; Auflage; Auslegung; Nutzungsbefugnis; Rekurskommission; Hauptvertrag; Unterpacht; Parzelle; Verfügung; ächliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 240 | Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). | Recht; Behörde; Kanton; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Tierschutz; Kantone; Organ; Staat; Organisation; Verfahren; Prozess; Rechts; Aufsicht; Beschwerde; Verein; Staats; Behördenbegriff; Beschwerdeführers; Bundesrecht; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Auslegung; Bundesgesetz; Aufgaben |
140 II 233 (2C_212/2013) | Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5). | Gewerbe; Grundstück; Bewilligung; Person; Grundstücke; Erwerb; Selbstbewirtschafter; Eigentum; Umgehung; Landwirt; Recht; Landwirtschaft; Geltungsbereich; Mehrheit; Gesetzes; Urteil; Bodenrecht; Personen; Aktien; Bewilligungspflicht; Gewerbes; Auflagen; Übertragung; Eigentumsübertragung; Mehrheitsbeteiligung; Gesellschaft; Gesuch |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3134/2023 | Direktzahlungen und Ökobeiträge | ühren; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Kürzung; Pferde; Entscheid; Bundes; Erstinstanz; Direktzahlungen; Urteil; Verfahren; Einstreu; Verfügung; Basis; Kontrolle; Tiere; Fläche; Basisbeitrag; Pferdegruppe; Sachverhalt; Gehör; Punkt; Kontrollkosten; Berechnung |
B-2179/2019 | Direktzahlungen und Ökobeiträge | Quot;; Vorinstanz; Nährstoffbilanz; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Suisse-Bilanz; Betriebsspiegel; Urteil; Vertrauen; Futter; Kategorie; Zahlung; Anforderungen; Ferkel; Auflage; Direktzahlungen; Tierbestand; Futterbilanz; Quot;Anforderungen; Recht; Punkt; Deklaration; Berechnung; BVGer |