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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 104 BV vom 2024

Art. 104 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 104 Landwirtschaft

1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

  • a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
  • b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
  • c. dezentralen Besiedlung des Landes.
  • 2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

    3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

  • a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
  • b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
  • c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
  • d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
  • e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
  • f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
  • 4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 104 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 61/2001/1 Art. 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1 und Art. 104 BV; Art. 34 KV; Art. 51 und Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 64 LwG; Art. 14 der Weinverordnung; Art. 7, Art. 45 und Art. 46 LwG/SH; § 78 LwV/SH. Festlegung der höchstzulässigen Erträge der Traubenernte 2001; ab­strakte Normenkontrolle Bundes; Rebbau; Kanton; Ertrag; Kategorie; Rebbaukommission; Trauben; Recht; Interesse; Kantone; Bundesrecht; Gesuch; Schaffhausen; Schaffhauser; Regelung; Landwirtschaft; Branche; Gesuchsteller; Branchenverbands; Flächeneinheit; LwG/SH; Ertragsbegrenzung; Über; Festlegung; Gesetzes; Verfassung; Qualität; Bundesrechts
    SGVZ.2010.26Entscheid Art. 30 ff. LwG (SR 910.1); Art. 1 ff. VAMK (SR 916.350.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a Milch; Recht; Menge; Mengen; Milchkontingent; Milchkontingentierung; Mehrmenge; Organisation; Richli; Beklagten; Sanktion; Interesse; Genossenschaft; Milchmenge; Vertrag; Streit; Produzent; Rechtsverweigerung; Zivilrecht; Privat; Produzenten; Milchproduzent; Vertrags; Zuteilung; Parteien; Vorinstanz; Sanktionen; Übergang; Milchjahr

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2017/58Entscheid Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (sGS 873.1). Art. 11 und 12 Abs. 2 VzGVG (sGS 873.11).Streitig war, ob eine durch ein Hochwasser-Ereignis beschädigte Restaurantküche als versicherter Gebäudeteil und die Wiederherstellungskosten von CHF 130‘000 als entschädigungspflichtig zu qualifizieren sind oder ob die dem Restaurationsbetrieb dienende Küche als nicht entschädigungspflichtige Fahrhabe zu gelten hat.Das Verwaltungsgericht erachtete die in Art. 12 Abs. 2 VzGVG getroffene Abgrenzung als nicht willkürlich. Eine nicht sachlich begründete Ungleichbehandlung war vorliegend nicht dargetan, zumal es gerade Zweck von Art. 12 Abs. 2 VzGVG sowie der verwaltungsinternen Abgrenzungsrichtlinie ist, eine Gleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten zu gewährleisten. Bestätigung, dass es sich bei der Restaurantküche um nicht entschädigungspflichtige Fahrhabe handle (Verwaltungsgericht, B 2017/58). Gebäude; Verwaltung; VzGVG; Versicherung; Recht; Abgrenzung; Restaurant; Verwaltungsgericht; Entscheid; Restaurantküche; Fahrhabe; Einrichtungen; Abgrenzungsrichtlinie; Gebäudeversicherung; Vorinstanz; Küche; Rekurs; Regel; Gallen; Verwaltungsrat; Verordnung; Regelung; Schaden; Hinweis; Gebäuden; Sachverhalt; Kanton
    AGAGVE 2008 7272 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse.der landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Bewirtschafters zugerechnet werden kann; einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis bedarf esnicht. Ausgenommen sind Fälle des Rechtsmissbrauchs (Erw. II/1, 2,3). äche; Direktzahlungen; Pacht; Landwirtschaft; Bewirtschafter; Weisung; Weisungen; Nutzfläche; Recht; Leistung; Bundes; Bewirtschafters; Grundstück; Landwirtschaftliche; Vertrag; Fläche; Betrieb; Bewirtschaftung; Auflage; Auslegung; Nutzungsbefugnis; Rekurskommission; Hauptvertrag; Unterpacht; Parzelle; Verfügung; ächliche
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 240Art. 104 Abs. 2 StPO; weitere Behörde, der Parteirechte eingeräumt werden können. Der Begriff der Behörde nach Art. 104 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich in einem eingeschränkten Sinn zu verstehen. Nicht massgebend ist, ob die Organisation öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ihr die Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlichrechtlichen Aufgabe übertragen wurde, dass ihr hierbei hoheitliche Befugnisse zukommen, dass die Geschäfts- und Rechnungsführung für ihre öffentlichen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht steht, mithin dass die Organisation genügend in das Gemeinwesen eingebunden ist und dass ihre öffentlichrechtliche Tätigkeit durch den Staat abgegolten wird (E. 2). Recht; Behörde; Kanton; Bundes; Behörden; Parteirechte; Recht; Tierschutz; Kantone; Organ; Staat; Organisation; Verfahren; Prozess; Rechts; Aufsicht; Beschwerde; Verein; Staats; Behördenbegriff; Beschwerdeführers; Bundesrecht; Aufgabe; THV/BE; Interesse; Auslegung; Bundesgesetz; Aufgaben
    140 II 233 (2C_212/2013)Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insbesondere Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für juristische Personen (E. 3). Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, das für sich allein viel mehr Wert hat als das ganze übrige landwirtschaftliche Gewerbe zusammen, kann der Gesellschaft die Erwerbsbewilligung nicht wegen einer bloss theoretischen Möglichkeit einer allfälligen künftigen Gesetzes-umgehung verweigert werden. Die Bewilligung ist vielmehr - unter Auflagen - zu erteilen. Für die Erwerberin gilt aber, sofern sie ihre Aktien zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise veräussert: Jede Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, kommt wirtschaftlich einer teilweisen Eigentumsübertragung desselben gleich und untersteht unabhängig von Art. 4 Abs. 2 BGBB in jedem Fall der Bewilligungspflicht und einem entsprechenden Verfahren nach Art. 61 ff. BGBB. Damit können die Anforderungen von Art. 63 BGBB und die damit verbundenen gesetzlichen Ziele weiterhin durchgesetzt werden (E. 4 und 5). Gewerbe; Grundstück; Bewilligung; Person; Grundstücke; Erwerb; Selbstbewirtschafter; Eigentum; Umgehung; Landwirt; Recht; Landwirtschaft; Geltungsbereich; Mehrheit; Gesetzes; Urteil; Bodenrecht; Personen; Aktien; Bewilligungspflicht; Gewerbes; Auflagen; Übertragung; Eigentumsübertragung; Mehrheitsbeteiligung; Gesellschaft; Gesuch

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3134/2023Direktzahlungen und Ökobeiträgeühren; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Kürzung; Pferde; Entscheid; Bundes; Erstinstanz; Direktzahlungen; Urteil; Verfahren; Einstreu; Verfügung; Basis; Kontrolle; Tiere; Fläche; Basisbeitrag; Pferdegruppe; Sachverhalt; Gehör; Punkt; Kontrollkosten; Berechnung
    B-2179/2019Direktzahlungen und ÖkobeiträgeQuot;; Vorinstanz; Nährstoffbilanz; Betrieb; Wegleitung; Zuchtschweine; Bilanz; Erfassung; Kürzung; Praxis; Suisse-Bilanz; Betriebsspiegel; Urteil; Vertrauen; Futter; Kategorie; Zahlung; Anforderungen; Ferkel; Auflage; Direktzahlungen; Tierbestand; Futterbilanz; Quot;Anforderungen; Recht; Punkt; Deklaration; Berechnung; BVGer